Aktuelles aus Wirtschaft und Steuerrecht

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Die 30 aktuellsten Themen aus Steuern und Wirtschaft

November 2023

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Gesetzgebung

1. Regierungsentwurf:
Umsatzsteuer-Ausblick auf das Wachstumschancengesetz

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen,
Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vorgelegt, der inzwischen den Status eines Regierungsentwurfs erlangt hat. Aus umsatzsteuerlicher Sicht beinhaltet der Entwurf insbesondere die folgenden Änderungen:

  • Verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen: Die relevanteste Änderung besteht in der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Leistungen zwischen inländischen Unternehmern, die in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen soll. Diese Änderung soll am 01.01.2025 mit einer Übergangsregelung in Kraft treten, wonach im Jahr 2025 neben der neuen, strukturierten Rechnung auch noch die bisherigen sonstigen Rechnungen (Papier oder PDF-Datei in einer E-Mail) genutzt werden können.
  • Vereinfachungen und Änderungen im Besteuerungsverfahren unter anderem für Kleinunternehmer: Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr
    befreit sein.
  • Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze für die Möglichkeit, die Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten zu berechnen, soll ab dem 01.01.2024 von 600.000 € auf 800.000 €
    angehoben werden.
  • Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Die Vereinfachungsregelung in § 13b Umsatzsteuergesetz kann ab 01.01.2024 auch für die Übertragung von Emissionszertifikaten angewandt werden.
  • Steuersatz von 7 % auf Leistungen von Zweckbetrieben: Es wird klargestellt, dass der ermäßigte Steuersatz nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 (nicht nach § 65) Abgabenordnung anzuwenden ist. Begünstigte Leistungen liegen auch dann vor, wenn die vom jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder bei der Leistungserbringung mitwirken (z.B. Inklusionsbetriebe).
  • Steuerbefreiung für Pflege- und Betreuungsleistungen an körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen: Alle Verfahrenspfleger, die in Betreuungs- und Unterbringungssachen tätig sind, werden ab dem 01.01.2024 als begünstigte Einrichtungen anerkannt.

Hinweis: Ziel ist es, aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

 

Unternehmer

2. Unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter:
Vorsteuerberichtigung erforderlich?

Eine Vorsteuerberichtigung kann erforderlich sein, wenn ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut, bei dessen Erwerb er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, später anders verwendet als ursprünglich beabsichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu klären, ob im Fall der Entsorgung, Zerstörung oder dem Verkauf von unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsgütern eine Vorsteuerberichtigung notwendig ist.

Die BTK, eine bulgarische Gesellschaft, erbringt mehrwertsteuerpflichtige Telekommunikationsdienste. Dafür erwirbt sie verschiedene Investitionsgüter sowie – im Hinblick auf ihren Weiterverkauf – mobile Kommunikationsgeräte und verschiedene Ausrüstungsgegenstände, die für die Nutzung der von ihr erbrachten Dienste erforderlich sind. Von Oktober 2014 bis Dezember 2017 sonderte sie verschiedene Gegenstände (Installationen, Ausrüstungsgegenstände oder Geräte) aus, weil sie abgenutzt, fehlerhaft, veraltet oder ungeeignet waren, für unbrauchbar oder nicht verkaufsfähig gehalten wurden. Die Geräte wurden entweder als Abfall an andere Unternehmen verkauft oder zerstört bzw. entsorgt.

Strittig war, ob und inwieweit die Gesellschaft zu einer Vorsteuerberichtigung aus den erworbenen Gegenständen verpflichtet ist. § 15a Umsatzsteuergesetz legt fest, dass bei einer Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) definiert ausdrücklich, wann eine solche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Danach ist in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung oder Verlust keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Der EuGH hat entschieden, dass der Verkauf als Abfall ein steuerpflichtiger Umsatz ist, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug weiterhin besteht. Die Zerstörung der Wirtschaftsgüter stelle zwar eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Faktoren dar. Sie sei jedoch von der Vorsteuerberichtigungspflicht nach der MwStSystRL ausdrücklich ausgenommen, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt sei. Der Begriff der Zerstörung beinhalte auch die Zerstörung durch den Steuerpflichtigen selbst. Das gelte auch dann, wenn es sich nicht um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis handle. Dasselbe gelte für die Entsorgung, wenn diese konkret zum unumkehrbaren Verschwinden des Wirtschaftsguts führe. Nach Auffassung des EuGH muss der Gegenstand allerdings objektiv jeden Nutzen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verloren haben.

Hinweis: Das Urteil ist zu begrüßen, da es in Bezug auf die Aussonderung von Wirtschaftsgütern wegen Unbrauchbarkeit zu mehr Rechtssicherheit führt.

 

3. Feste Niederlassung:
Klarheit in Lohnveredelungsfällen

Erbringt ein Unternehmer sonstige Leistungen an eine feste Niederlassung eines anderen Unternehmers, liegt der Leistungsort dort, wo sich die feste Niederlassung befindet. Es ist jedoch häufig nicht leicht zu bestimmen, ob eine feste Niederlassung vorliegt. Dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bestehen einer festen Niederlassung lag ein Lohnveredelungssachverhalt zugrunde. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Auftraggeber am Ort des Auftragnehmers eine feste Niederlassung begründet, wenn der Auftragnehmer ausschließlich für den Auftraggeber tätig wird.

Eine Tätigkeit im Ausland ist dann als feste Niederlassung einzustufen, wenn ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besteht, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Leistung ermöglicht. Diese Struktur bzw. Ausstattung muss nicht unmittelbar im Eigentum des Unternehmens stehen. Es genügt, wenn das Unternehmen über diese so verfügen kann, als wäre es die eigene Struktur bzw. Ausstattung. Von ausländischen Finanzverwaltungen wurde häufig die Auffassung vertreten, dass den Unternehmen, die Lohnfertiger im Ausland einsetzen, automatisch eine feste Niederlassung im Ausland zugeschrieben wird.

In seinem Urteil hat der EuGH dieser Auffassung widersprochen. Er stellt klar, dass wenn ein Steuerpflichtiger einen ausländischen Lohnveredler mit dem Ankauf von Rohstoffen, der anschließenden Verarbeitung, Zwischenlagerung einschließlich Verwaltung der hergestellten Produkte sowie der Abgabe von Empfehlungen zur Optimierung des Produktionsverfahrens inklusive technischer Kontrollen und Bewertungen beauftragt, dies für den Steuerpflichtigen noch keine feste Niederlassung begründet. Der bloße Einsatz bzw. die Beauftragung von Lohnfertigern führt somit nicht automatisch zu einer festen Niederlassung im Ausland.

Hinweis: Das Urteil des EuGH setzt die Reihe der Entscheidungen fort, die er zum Begriff der festen Niederlassung erlassen hat. Es betrifft zwar im zugrundeliegenden Fall einen Unternehmer in einem Drittland. Die Entscheidung sollte aber auch auf Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat übertragbar sein. Die Thematik der festen Niederlassungen ist überaus komplex. Unternehmen sollten die Entwicklungen dazu unbedingt im Blick behalten.

 

4. Grünes Licht aus Luxemburg:
Isolierte Hotelleistung kann Reiseleistung sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Jahr 2018 für Ferienwohnungen entschieden, dass eine Reiseleistung nicht aus mehreren Komponenten bestehen muss, um die Margenbesteuerung in Anspruch zu nehmen. In
einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat er dies nun auch für Hotels bestätigt.

Ein sogenannter Konsolidierer aus Polen kaufte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in verschiedenen Hotels und anderen Einrichtungen mit ähnlicher Funktion Beherbergungsdienstleistungen ein und verkaufte sie an andere Unternehmer weiter. Außer der Beratung bei der Auswahl der Beherbergung und der Unterstützung bei der Organisation der Reise erbrachte er keine weiteren Dienstleistungen. Strittig war, ob seine Tätigkeit unter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen fällt, obwohl es sich um isolierte Beherbergungsleistungen handelte und nicht um komplexe Dienstleistungen.

Der EuGH stellte klar, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen nur die Unterbringung umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen
Namen
weiterverkauft wird. Er verwies auf seine Entscheidung aus dem Jahr 2018, in der er bereits für die isolierte Vermietung von Ferienwohnungen entschieden hatte, dass diese Leistung der Margenbesteuerung unterliegt. Für den Fall des Verkaufs von Beherbergungsdienstleistungen in Hotels oder anderen Einrichtungen könne nichts anderes gelten. Die begleitenden Leistungen wie Beratung und Organisation seien ebenfalls der Margenbesteuerung unterliegende Nebenleistungen.

 

5. Grundbesitzverwaltende Personengesellschaft:
Gewerbesteuerpflicht schon vor Mietobjektüberlassung möglich

Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der
werbenden Tätigkeit. Maßgebend ist hierfür, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft kann daher beispielsweise mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit in die Gewerbesteuerpflicht eintreten. Vorher anfallende Aufwendungen sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar.

Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich hingegen auch vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Gewerbeertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Gewerbesteuerpflicht bei einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft bereits vor der Überlassung eines Mietobjekts einsetzen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzverwaltende Personengesellschaft ein denkmalgeschütztes Areal zur weiteren Entwicklung erworben. Im Jahr 2010 hatte sie mit einer Mieterin einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen und sich darin verpflichtet, das Areal zunächst individuell für die Nutzungsbedürfnisse der Mieterin umzubauen. Als Mietbeginn legten die Parteien im Vertrag den 01.08.2012 fest. Die Planungs-, Umbau- und Sanierungsausführungsprozesse waren bei Mietvertragsabschluss noch nicht abgeschlossen.

Der BFH urteilte, dass die Gesellschaft bereits ab 2010 mit Abschluss des Mietvertrags in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten war, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre werbende Tätigkeit aufgenommen hatte. Die spätere Entstehung des Mietanspruchs bzw. die spätere Übergabe zur Nutzung an die Mieterin war nach Gerichtsmeinung nicht maßgeblich, da im vorliegenden Fall zunächst ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse der Mietpartei angepasst worden war. Bereits diese Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft lösten nach Auffassung des BFH die werbende Tätigkeit aus, die für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht maßgeblich war.

 

6. Grundstücksunternehmen:
Weihnachtsmarktverkauf bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Fall

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie

  • der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
  • zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen alljährlich an einem Adventswochenende vier Weihnachtsmarktstände auf einem Weihnachtsmarkt eines gemeinnützigen Vereins betrieben. Den Gewinn spendete das Unternehmen stets an den Verein.

Der BFH urteilte gleichwohl, dass dem Unternehmen die erweiterte Kürzung zu versagen war. Die Aktivitäten auf dem Weihnachtsmarkt waren eine kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeit. Unerheblich war für das Gericht, dass der erzielte Gewinn anschließend einem gemeinnützigen Verein gespendet worden war und er im Vergleich zu den erzielten Umsätzen aus der Grundbesitzvermietung äußerst gering war.

Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten also darauf achten, dass sie ihre erweiterte Kürzung nicht durch artfremde Nebentätigkeiten aufs Spiel setzen. Der Urteilsfall zeigt eindrucksvoll, dass sogar ein geringfügiges Engagement im gemeinnützigen Bereich steuerlich erhebliche Folgen haben kann.

 

7. Fitnessstudio:
Freiwillige Beitragszahlungen während Lockdown unterliegen der Umsatzsteuer

Beitragszahlungen, die ein Fitnessstudio trotz coronabedingter Schließung von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Strittig war, ob ein Leistungsaustausch zwischen den Zahlungen der Mitglieder und den Leistungen des Fitnessstudios vorliegt. Diese Frage ist laut FG grundsätzlich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen
Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichte, liege jedoch regelmäßig auch ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor.

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass sich die Parteien bereits zu Beginn der Schließung auf eine Änderung des jeweiligen Vertrags dergestalt geeinigt haben, dass die Betreiberin der Fitnessstudios ihre Leistungen (teilweise) im Anschluss an die reguläre Vertragslaufzeit und das jeweilige Mitglied die Gegenleistung vorab während der Schließzeit erbringt. Sämtlichen Kunden sei dies zu Beginn der Schließung persönlich und unmittelbar per E-Mail angeboten worden. Somit sei die schlichte Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge nach dem objektiven Empfängerhorizont als konkludente Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß BGB zu verstehen. Zwischen den Beitragszahlungen der Mitglieder und den später zu erbringenden Leistungen der Fitnessstudiobetreiberin liege ein Austauschverhältnis vor und die Zahlungen seien als Vorauszahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Hinweis: Zu diesem Thema haben auch bereits das FG Hamburg und das FG Schleswig-Holstein entschieden.

 

8. Anteilsschenkung:
Zur Frage einer einheitlichen Übertragung in zwei Schritten

Grunderwerbsteuer kann nicht nur für die direkte Übertragung von Grundstücken, sondern auch für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften, die Grundstücke halten, anfallen. Allerdings ist Letzteres nur
steuerpflichtig, wenn mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei einer Schenkung ist jedoch auch eine solche Übertragung steuerfrei. Vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) stellte sich die Frage, ob eine solche Schenkung von Anteilen in einem Zug erfolgen muss oder ob auch eine Schenkung in zwei Schritten steuerfrei ist.

Die Klägerin ist eine KG, an der X zu 100 % beteiligt war. Am 17.09.2014 übertrug X einen Anteil von 66,8 % an der
Klägerin auf die GmbH 1. Gleichzeitig übertrug er seine 100%ige Beteiligung an der GmbH 1 auf die X-Stiftung des bürgerlichen Rechts. X verstarb am 18.03.2015 und wurde von seiner Ehefrau Y beerbt. Y übertrug 33,2 % des Kommanditkapitals (den Rest) auf die GmbH 2. Gleichzeitig übertrug sie 100 % der Beteiligung an der GmbH 2 auf die X-Stiftung. Das Finanzamt ging aufgrund dieser Vorgänge von einer Grunderwerbsteuerpflicht aus, da insgesamt mehr als 90 % der Anteile übertragen wurden. Es stellte daher die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich aber um eine einheitliche Übertragung.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Übertragung des Kommanditanteils durch Y auf die GmbH 2 führte zu
einer Änderung des Gesellschafterbestands der Klägerin. Die Übertragungen erfüllen die Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerpflicht. Der Eintritt von Y in die KG unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Der Erwerb von Anteilen von Todes wegen bleibt außer Betracht. Die Einbringungen der Kommanditanteile in die GmbHs waren keine freigebigen Zuwendungen, sondern die Übertragung erfolgte aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses. Und schließlich wurde der Zweck der GmbHs erst durch die Einbringung der Kommanditanteile erreicht. Die Übertragungen der Anteile auf die
X-Stiftung sind kein „einheitlicher Lebensvorgang“. Vielmehr lagen zwei Sachverhalte vor. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit waren daher nicht erfüllt.

 

9. Berufliche Fortbildung:
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen

Eine Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der beruflichen Fortbildung kommt vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt). Die Behörde gibt eine Zusammenfassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu diesem Thema und hat darüber hinaus Informationen zu den bescheinigenden Landesbehörden erarbeitet.

Das BayLfSt geht insbesondere auf die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ein. Steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Es ist ausreichend, dass die Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dienen. Ausschlaggebend sind die Art der erbrachten Leistungen und deren generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht.

Sofern berufsbildende Einrichtungen diese Leistungen erbringen, müssen sie spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Die Vorbereitung auf einen Beruf
umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Dabei ist die Dauer der jeweiligen Maßnahme irrelevant.

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist zudem die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Sofern eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, jedoch keine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt, ist der Unternehmer anzuhalten, eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Wenn der Unternehmer dies unterlässt, ist das Finanzamt verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen.

Wenn eine berufsbildende Einrichtung für ihre begünstigten Seminare einen selbständigen Lehrer bzw. Subunternehmer beauftragt, kommt für diesen ebenfalls eine Steuerbefreiung in Betracht. Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn Unterrichtsleistungen erbracht werden, die auf eine reine Freizeitgestaltung ausgerichtet sind.

Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfühgung vom 09.03.2012.

 

10. Statistisches Bundesamt:
Gewerbesteuereinnahmen erreichten 2022 wieder neuen Höchststand

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2022 rund 70,2 Mrd. € Gewerbesteuer eingenommen – ein Plus von rund 9,1 Mrd. € (14,9 %) gegenüber dem Vorjahr. Dies geht aus einer neuen Berechnung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Damit wurde auch im Jahr 2022 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 hatten die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 einen neuen Höchststand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 erreicht. Die höchsten Anstiege gegenüber dem Vorjahr bei den Flächenländern verzeichneten Sachsen-Anhalt mit 34,8 % und Rheinland-Pfalz mit 26,7 %. Bei den Stadtstaaten verzeichnete Hamburg mit 23,6 % das stärkste Plus. Dagegen hatte Brandenburg mit einem Minus von 3,8 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verbuchen.

Hinweis: Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Hebesatz für die Gewerbesteuer aller Gemeinden in Deutschland bei 403 % und blieb damit gegenüber dem Vorjahr gleich. Bei der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe stieg der Hebesatz im Jahr 2022 gegenüber 2021 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 350 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahm gegenüber 2021 bundesweit um 5 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2022 bei 486 %.

 

Freiberufler

11. Online-Gaming:
Donations an Streamer unterliegen Umsatzsteuerpflicht

Streamer erzielen ihre Einnahmen aus diversen Quellen – zum Beispiel aus Werbung oder aus Abos, die von den Zuschauern abgeschlossen wurden (sogenannte Subs). Eine weitere Einnahmequelle sind die sogenannten Donations. Darunter versteht man freiwillige Zahlungen der Zuschauer an die Streamer. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen.

In den Jahren 2015 und 2016 betrieb der Kläger einen Streamingkanal von seinem inländischen Wohnsitz aus. Die Zuschauer konnten den Stream abrufen und die Games des Klägers verfolgen. Auf der Webseite des Klägers befanden sich weitere Panels. Durch das Anklicken des Panels „Subscribers“ hatten die Zuschauer die Möglichkeit, ein Abo für den Stream abzuschließen. Zuschauer mit bestimmten Abos konnten auch eigene Emoticons des Klägers nutzen. Durch das Anklicken des Panels „Donation“ hatten die Zuschauer die Möglichkeit, unabhängig vom Abo, Geldbeträge an den Kläger zu übermitteln. Das Finanzamt stufte die Donations als steuerpflichtige Entgelte ein.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG stellen die Streamingleistungen des Klägers Unterhaltungsleistungen an seine Zuschauer dar und sind daher umsatzsteuerpflichtig. Auch Zuschauer, die freiwillig Donations zahlen, sind identifizierbare Leistungsempfänger dieser Streamingleistungen. Deren Zahlungen sind kausal auf die Unterhaltungsleistungen des Klägers zurückzuführen und auch nicht mit (nichtsteuerbaren) Spenden von Passanten an Straßenmusiker zu vergleichen. Im Gegensatz zu Passanten auf der Straße, die den Straßenmusikern zufällig begegnen, suchen die Zuschauer den Stream des Klägers gezielt auf. Auch steht die Freiwilligkeit der Zahlungen nicht der Annahme eines steuerpflichtigen Leistungsaustauschs entgegen, sofern eine innere Verknüpfung zwischen Zahlung und Leistung besteht.

Hinweis: Die Auffassungen in der Literatur zur Behandlung derartiger Sachverhalte sind uneinheitlich. Streamer sollten nun prüfen, ob aufgrund des Urteils Handlungsbedarf besteht. Hierbei ist zu beachten, dass ihre Leistungen über elektronische Plattformen erbracht werden, die eventuell selbst als „elektronische Schnittstelle“ Teil einer fiktiven Leistungskette zwischen Streamer, Plattform und Zuschauer sein können.

 

12. Sozialversicherungsprüfung:
Freiberufler in fremdem Fitnessstudio kann als abhängig beschäftigt gelten

Wenn die Rentenversicherungsträger bei Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durchführen, dann steht häufig die Frage im Fokus, ob die dort tätigen Personen selbständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig waren. Im letzteren Fall sind regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, sofern das Unternehmen bislang von einer selbständigen Beschäftigung (freien Mitarbeit) ausgegangen ist.

Unter welchen Voraussetzungen ein Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist, hat nun das Bayerische Landessozialgericht (LSG) untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Fitnessstudio seinen Kunden diverse Einzel- und Gruppentrainingseinheiten sowie Fitnesskurse angeboten. Verschiedene Trainer wurden dabei als freie Mitarbeiter eingesetzt. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten des Studios statt. Die Trainer stellten dem Fitnessstudio anschließend Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.

Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung beanstandete der Rentenversicherungsträger die Einordnung als freie Mitarbeit und stufte das Vertragsverhältnis als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das Fitnessstudio zog in einem Eilverfahren vor das Sozialgericht, das den Antrag des Studios ablehnte. Das LSG bestätigte in zweiter Instanz nun die Einordnung als abhängige Beschäftigung. Das Gericht erklärte, dass es zur Unterscheidung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls ankomme. Eine Rolle spiele insbesondere die Eingliederung des Personals in den Betrieb des Auftraggebers, das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit auf Seiten des Auftragnehmers sowie das von ihm zu tragende unternehmerische Risko und seine unternehmerischen Gewinnchancen.

Im vorliegenden Fall waren die Fitnesstrainer allesamt in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden. Das Studio hatte das Angebot und die Durchführung der Kurse bestimmt und die Kunden akquiriert. Die Trainer hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm durchzuführen. Sie konnten das Kursangebot nicht verändern, mussten es in den Räumlichkeiten des Studios durchführen und hatten damit faktisch keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit. Hinzu kam, dass die Trainer nach geleisteten Stunden bezahlt wurden. Sie hatten also kein unternehmerisches Risiko, da die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wurde.

 

13. Homeoffice im Garten:
Wann sich Kosten für Bauwagen und Gartenhaus absetzen lassen

Das Homeoffice ist für Beschäftigte vieler Branchen mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Herrscht in den eigenen vier Wänden jedoch ein Platzproblem und ist die Arbeit am Küchentisch nicht mehr praktikabel, rücken ganz neue Überlegungen in den Fokus: Warum nicht ein Homeoffice im Garten errichten? Wer über einen eigenen Garten verfügt und dort in einem Gartenhaus oder Bauwagen sein Büro einrichtet, findet schließlich dort seine Ruhe, zusätzlichen Platz und sogar eine deutlichere Trennung vom Privatbereich vor.

Steuerlich interessant ist diese Idee vor allem für Erwerbstätige, die zu Hause den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben (z.B. Journalisten oder IT-Fachleute), denn sie können die Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen. Das bedeutet, dass sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Gartenhaus & Co. steuermindernd geltend machen können: Während die Kosten für einen beruflich genutzten Bauwagen über zwölf Jahre abgeschrieben werden können, lässt sich ein Gartenhaus über 33,3 Jahre abschreiben, sofern es als Immobilie gilt. Bei einer Einordnung als Schuppen ist eine Abschreibung über 16 Jahre möglich.

Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten ab 2023 nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde auf 6 € pro Arbeitstag (maximal 1.260 €
pro Jahr) erhöht. Tatsächliche Kosten, wie für die Errichtung eines Gartenhauses, können bei Inanspruchnahme der
Homeoffice-Pauschale aber nicht abgesetzt werden.

Hinweis: Wer sich sein Homeoffice in einem Gartenhaus einrichten will, sollte beachten, dass ein solches Bauwerk auch bei geringer Größe genehmigungspflichtig sein kann. Vor dem Bau eines Gartenhauses zu Homeoffice-Zwecken sollten sich Arbeitnehmer deshalb mit dem zuständigen Bauamt abstimmen.

 

Ärzte und Heilberufe

14. Sozialfürsorge:
Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrifft die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen. Hier haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Gestaltungsspielraum. Erbringt ein Unternehmer derartige Leistungen grenzüberschreitend, kann es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, wenn man ausschließlich die Kriterien des Ansässigkeitsstaats berücksichtigt, so die Generalanwältin.

Die in Bulgarien ansässige Klägerin war dort für die Erbringung verschiedener sozialer Dienstleistungen registriert
(persönliche Betreuung und Pflege sowie Haushaltshilfe für ältere Menschen). Diese Leistungen erbrachte sie in Deutschland und Österreich. Hierzu bediente sie sich jeweils einen dort ansässigen Vermittlers. Die bulgarischen Steuerbehörden verlangten von der Klägerin Nachweise, um den sozialen Charakter der Dienstleistungen nach deutschem und österreichischem Recht zu belegen. Da sie diese nicht vorlegte, versagten ihr die Behörden die Steuerbefreiung.

Der EuGH stellte klar, dass eine Ansässigkeit des Unternehmers im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Tätigwerdens für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht erforderlich ist. Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssten nicht im selben Mitgliedstaat ansässig sein. Eine Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat wirke sich auch nicht auf die Gemeinwohlorientierung der Umsätze aus. Zudem seien keine Beschränkungen hinsichtlich des Ortes der Dienstleistungen vorgesehen. Ziel dieser Steuerbefreiung sei es, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen ihren Abnehmern zugänglicher zu machen. Des Weiteren prüfte der EuGH, unter welchen Vor­aussetzungen ein bulgarischer Dienstleister in seinem Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steuerbefreiung als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt werden kann.

Nach Ansicht der Generalanwältin steht die Klägerin mit Einrichtungen in Wettbewerb, die ähnliche Dienstleistungen in Deutschland oder Österreich erbringen. Es könne zu Wettbe­werbsverzerrungen führen, wenn die Mitgliedstaaten über ihre eigene Anerkennungspraxis im Ursprungsland auf die Kosten der Tätigkeit im Bestimmungsland Einfluss nehmen könnten. Sie schlug vor, für tatsächlich in Deutschland bzw. Österreich erbrachte Leistungen die deutschen bzw. österreichischen Anerkennungsvoraussetzungen zugrunde zu legen. Der EuGH folgte diesem Vorschlag jedoch nicht. Nach seiner Auffassung ist es Sache des Unionsgesetzgebers, eine mögliche Änderung dieser Regelung zu beschließen.

 

15. Kurortgemeinde:
Die Bereitstellung von Kureinrichtungen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit

Ist die Kurtaxe umsatzsteuerbar, kann die Gemeinde aus allen Aufwendungen für Kureinrichtungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2017 entschieden, dass die Kureinrichtungen nur anteilig dem Unternehmensbereich der Gemeinde zugeordnet werden dürfen, wenn sie auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Der
Vorsteuerabzug ist dann ebenfalls nur anteilig zulässig. Das Bundesfinanzministerium hatte diese Rechtsprechung
übernommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem aktuellen Urteil den Vorsteuerabzug nun vollständig
versagt.

Auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhob eine Gemeinde eine pauschale Kurtaxe von ortsfremden Personen, nicht jedoch von Tagesgästen und eigenen Einwohnern. Die Kureinrichtungen waren für jedermann frei zugänglich; eine Kurkarte wurde zum Eintritt nicht benötigt. Die Gemeinde sah im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen die
Kurtaxe als Entgelt für den Kurbetrieb (umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit) an und machte den vollen Vorsteuerabzug aus
allen mit dem Fremdenverkehr zusammenhängenden Eingangsleistungen geltend.

Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, ob eine Gemeinde durch den Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ihr deshalb der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zusteht.

Nach Ansicht des EuGH liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, da es an dem notwendigen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung der Gemeinde und der streitigen Kurtaxe fehlt. Die Verpflichtung zur
Entrichtung der Kurtaxe sei nicht an die Nutzung der Kureinrichtungen geknüpft, denn diese stünden jedermann frei und unentgeltlich zur Verfügung. Zudem werde die Kurtaxe auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben, die lediglich an den Aufenthalt im Gemeindegebiet anknüpfe.

Hinweis: Das Urteil betrifft nur Kureinrichtungen, die auch der Allgemeinheit offenstehen. Einrichtungen, die Kurtaxepflichtigen vorbehalten sind, dürften nach wie vor eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde begründen. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug für betreffende Eingangsleistungen zulässig.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

16. Kirchensteuer-Erstattungsüberhang:
Zurückgetragene Verluste bilden im Entstehungsjahr kein Verrechnungspotential

Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer
erstattet, als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag („negative
Sonderausgaben“), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert und kann Einkommensteuer auslösen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall, in dem ein Steuerzahler im Jahr 2015 einen
Kirchensteuer-Erstattungsüberhang von 61.109 € verzeichnet und im selben Jahr negative Einkünfte von 48.322 € erwirtschaftet hatte. Das Finanzamt hatte den Verlust in das Jahr 2014 zurückgetragen und so den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte für 2015 auf 0 € „neutralisiert“, so dass der Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer sich 2014 voll als steuerpflichtiges Einkommen auswirkte (kein Ausgleich durch Verluste). Das Finanzgericht München ging in erster Instanz davon aus, dass der Erstattungsüberhang trotz des Rücktrags noch mit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden könnte, der BFH bestätigte jedoch die Berechnungsweise des Finanzamts.

Die Bundesrichter erklärten, dass zurückgetragene negative Einkünfte nicht mehr im Entstehungsjahr genutzt werden können – auch nicht zum Ausgleich eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer. Das Finanzamt war für 2015 also folgerichtig von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 € ausgegangen, so dass sich der Überhang voll steuerlich auswirkte.

 

17. Nicht erfüllter Lohnanspruch:
Fehlende Insolvenzsicherung führt beim Arbeitnehmer nicht zu Lohnzufluss

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie bei einer Lohnzahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Zu beachten ist aber, dass Arbeitslöhne erst dann dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn sie dem Arbeitnehmer auch steuerlich zufließen. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn erhält. Fließt ihm noch kein Arbeitslohn zu, kann der Arbeitgeber auch noch nicht für einen unterlassenen Lohnsteuerabzug in Haftung genommen werden. Ein neues Urteil stärkt nun die Rechte von Arbeitgebern in Fällen, in denen offene und nicht gegen Insolvenz gesicherte Lohnansprüche der Belegschaft mit zeitlichem Verzug in Zeitwertkonten überführt werden.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber aus Thüringen seit 2008 diverse Prämien und Weihnachtsgelder nicht mehr an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern mit ihnen vereinbart, dass die Lohnansprüche später in (insolvenzgesicherte) Zeitwertkonten eingezahlt würden, so dass eine ruhestandsnahe Arbeitsfreistellung möglich würde. Die Überführung in diese Konten fand tatsächlich erst im Jahr 2011 statt.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass den Arbeitnehmern die Arbeitslöhne steuerlich bereits vor 2011 zugeflossen waren. Die Behörde argumentierte, dass die Arbeitnehmer bis zum Jahr 2011 das Insolvenzrisiko hinsichtlich ihres nicht ausgezahlten Arbeitslohns getragen und sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Löhne erlangt hätten.

Der Bundesfinanzhof nahm jedoch keinen Lohnzufluss an und lehnte dementsprechend eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer ab. Die Arbeitnehmer hatten auf die sofortige Auszahlung des Lohns verzichtet, so dass der Zufluss nach Gerichtsmeinung – ähnlich wie bei einer Stundung – hinausgeschoben worden war. Die Bundesrichter erklärten, dass eine fehlende Insolvenzsicherung und ein damit einhergehendes Risiko des Wertverlusts der Lohnansprüche nicht zum Lohnzufluss führten. Das Tragen eines solchen Risikos durch den Arbeitnehmer
begründe bei ihm noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn.

 

18. Vorteil aus Dienstwagenüberlassung:
Abschreibung für private Garage darf nicht gegengerechnet werden

Stellen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss dieser geldwerte Vorteil entweder nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode (lohn-)versteuert werden. Zahlt
jedoch der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt an den Arbeitgeber (z.B. Monatspauschale, Kilometergeld, Übernahme der Leasingraten), mindert dieser Eigenanteil den zu versteuernden geldwerten Vorteil, da insoweit keine Bereicherung des Arbeitnehmers eintritt. Auch die Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z.B. für Kraftstoff) durch den Arbeitnehmer darf gegengerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Kosten für die private Garage eines Arbeitnehmers aber nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers bestand, das Fahrzeug darin abzustellen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen, der die Abschreibung seiner privaten Garage als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Arbeitgeber hatte lediglich vorgeschrieben, dass Geschäftsfahrzeuge sorgfältig zu behandeln waren – zum Abstellen in der Garage bestand aber keine Pflicht.

Der BFH erklärte, dass Nutzungsentgelte nur vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens zu leisten sind. Dies traf auf die Garagenabschreibung nicht zu. Es fehlte an einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Fahrzeug in einer Garage unterstellen zu müssen. Auch lag keine Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten vor, da die Kosten für die Garage gerade nicht von der Nutzung des Dienstwagens abhängig waren.

 

19. Werbungskosten:
Gegenrechnung von Kosten und Aufwandsentschädigung

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Dann erhöhen sich Ihre abzugsfähigen Werbungskosten. Wenn Sie jedoch eine diesbezügliche Erstattung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist diese den Aufwendungen gegenzurechnen. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung ebenfalls gegenzurechnen ist. Darüber zu entscheiden hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).

Die Kläger (Eheleute) hatten einen Wohnsitz in A. Daneben hatte die Klägerin einen Wohnsitz in X bei B. Sie war
Ortsvorsteherin in B und Bürgermeisterin in C. Im Streitjahr fuhr sie an den Wochenenden regelmäßig nach A zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt. In der Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in X geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur einen Teil der Kosten. Den vom Arbeitgeber der Klägerin steuerfrei übernommenen Dienstaufwand verrechnete es gegen die geltend gemachten Werbungskosten.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Miete und Fahrtkosten sind grundsätzlich Werbungskosten. Sie sind ihr im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung
entstanden. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind hier allerdings vom Abzug ausgeschlossen, da sie mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier auch keine Beeinträchtigung von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz vor.

Hinweis: Sie sind Arbeitgeber und möchten wissen, welche Erstattungen Sie Ihren Beschäftigten steuerfrei zukommen lassen können? Wir beraten Sie gern.

 

20. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten:
Welche Reisekosten der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf

Betrieblich veranlasste Reisekosten werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Zu den Reisekosten zählen klassischerweise die Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Reisenebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren) sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Steuerlich gilt:

Nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten können dem Arbeitnehmer ohne betragsmäßige Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale (0,30 € pro Kilometer für Pkw) abgerechnet werden.

Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschalen, die steuerfrei erstattet werden können. Je nach Dauer des Aufenthalts und dem Zielort der Reise sind die Pauschalen unterschiedlich hoch. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 €. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 €. Für An- und Abreisetage werden 14 € gewährt. Stellen Arbeitgeber der Belegschaft hingegen Mahlzeiten während der Dienstreise zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt – und zwar um 20 % für das Frühstück und je 40 % für das Mittag- bzw. Abendessen. Stellen Arbeitgeber alle drei Mahlzeiten zur Verfügung, entfällt die Pauschale somit komplett.

Nicht zu den erstattungsfähigen Reisekosten zählen beispielsweise Kosten für Reisegepäck oder den Verzehr aus der Minibar.

Hinweis: Für betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Reisen innerhalb Deutschlands. Allerdings sind aufgrund des jeweils unterschiedlichen landes- oder städtespezifischen Preisniveaus die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung abweichend hoch.

Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler können betrieblich veranlasste Reisekosten in der Regel als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dazu müssen sie die entsprechenden Nachweise sammeln. Unter gewissen Voraussetzungen kann die durch die Reisekosten tatsächlich angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür sind insbesondere die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags-)Rechnungen zu
beachten.

Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Reisen als Werbungskosten in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dazu sollten sie die wichtigsten Eckdaten wie Anlass, Strecke und Reisedauer schriftlich festhalten, um die Reise gegenüber dem Finanzamt
belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein.

 

21. Ferienjob:
Was Schüler, Studenten und deren Eltern beachten sollten

Schüler und Studenten nutzen einen Teil ihrer freien Zeit häufig, um sich ein paar Euro mit einem Ferien- oder Aushilfsjob hinzuzuverdienen. Wer einen solchen Job antritt, sollte die steuerlichen Folgen im Blick behalten.

Bleibt der Verdienst unter 520 € im Monat, handelt es sich um einen Minijob. In diesem Fall gibt es den Verdienst brutto wie netto auf die Hand, weil Minijobs steuer- und sozialabgabenfrei sind, sofern man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat.

Wer die Grenzen des Minijobs überschreitet, wird lohnsteuerlich in Steuerklasse 1 eingruppiert. Der Arbeitgeber behält dann ab einem Monatsverdienst von ca. 1.160 € automatisch Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Wird unterjährig in einem anderen Betrieb gejobbt oder werden zwei Ferienjobs parallel ausgeübt, fällt der Zweitjob in die Steuerklasse 6, die
einen höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklasse 1 auslöst. Aus diesem Grund fragt der Arbeitgeber anfangs nicht nur die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Ferienjobbers ab, sondern auch das Vorliegen weiterer Arbeitsverhältnisse.

Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn von 12 € pro Stunde greift übrigens nur für über 18-Jährige. Jüngere Arbeitnehmer dürfen schlechter bezahlt werden.

Wurde Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, lohnt sich für den Ferienjobber später häufig die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr. Oft lässt sich die Steuer umgehend vom Finanzamt zurückholen, da erst ab einem jährlichen Verdienst von 12.174 € überhaupt Steuern fällig werden (Grenze für 2023). Es ist eher unwahrscheinlich, dass innerhalb des kurzen Zeitraums der Schul- oder Semesterferien eine solche Summe verdient wird. Für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung haben die Ferienjobber vier Jahre Zeit.

Bei einer lohnsteuerpflichtigen kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben, wie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, an. Schüler und Studenten unter 25 sind üblicherweise bei den Eltern in der Krankenkasse familienversichert. Daran ändert der Ferienjob nichts, es sei denn, es handelt sich um einen Abschlussschüler, der im Anschluss an den Ferienjob eine Lehre oder ein duales Studium beginnt. In diesem Fall zählt der Ferienjob bereits zur Berufsausbildung und wird regulär behandelt.

Hinweis: Ein Ferienjob wirkt sich nicht auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus, da der Verdienst des Kindes hierfür keine Rolle mehr spielt. Beziehen die Eltern Bürgergeld, dürfen sich die Kinder ebenfalls in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass es den Eltern finanziell schadet. Bis zum 30.06.2023 blieb ein Verdienst von bis zu 2.400 € anrechnungsfrei, seit dem 01.07.2023 können die Kinder unbegrenzt hinzuverdienen. Nur
BAföG-Empfänger müssen aufpassen, denn ab einem Monatsbrutto von 520 € wird der Verdienst auf das BAföG
angerechnet.

 

Hausbesitzer

22. Selbstbewohnte Baudenkmäler:
Denkmalabschreibung wird nur einmal im Leben gewährt

Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-%-ige jährliche Absetzung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen
erforderlich waren.

Hinweis: Eine entsprechende Bescheinigung ist auch zur erhöhten Abschreibung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen notwendig.

Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass Steuerzahler diese Abschreibung „nur bei einem Gebäude“ (Wortlaut) in Anspruch nehmen dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass die Steuervergünstigung damit nur einmal im Leben jedes Steuerzahlers abgezogen werden darf. Eheleute dürfen die Denkmalabschreibung insgesamt nur zweimal im Leben in Anspruch nehmen. Dies ergab für das Gericht bereits die Auslegung des Gesetzeswortlauts („einem“ ist als Zahlwort gemeint).

Der BFH lehnte damit die Interpretation ab, dass der Gesetzgeber mit seiner einschränkenden Regelung nur eine parallele Abschreibung von mehreren Gebäuden in einem Veranlagungszeitraum verhindern wollte.

 

23. Immobilien:
Wann führen Erschließungsmaßnahmen zum gewerblichen Grundstückshandel?

Wenn Sie als Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte kurz nach dem Erwerb
verkaufen
, geht das Finanzamt von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Das bedeutet zugleich, dass für den Gewinn
Gewerbesteuer anfällt. Allerdings kann diese Vermutung auch widerlegt werden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster ging es zwar ebenfalls um Grundstücksverkäufe, doch waren die Grundstücksflächen ursprünglich Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs und mussten erst noch erschlossen werden.

Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Kläger umfasste diverse Grundstücksflächen, die im neu ausgewiesenen Bebauungsplangebiet der Kommune lagen. Die Kommune beauftragte einen privaten Erschließungsträger, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelte. Dieser wiederum schloss Verträge mit den Klägern, in denen die
vollständige Übernahme der Kosten geregelt wurde. Die Kläger veräußerten die Baugrundstücke, wobei die Erschließungskosten im Gesamtpreis enthalten waren. Die hieraus resultierenden Gewinne erklärten sie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Des Weiteren bildeten sie (anteilig) Rücklagen. Nach Ansicht des Finanzamts lag jedoch ein der Gewerbesteuer unterliegender gewerblicher Grundstückshandel vor, für den keine Rücklagen gebildet werden
durften.

Die Klage gegen diese Einschätzung des Finanzamts war erfolgreich. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehöre, stelle ein Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft dar. Grundstücksver­äußerungen seien erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, wenn der Landwirt über die Par­zellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfalte, die darauf gerichtet seien, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

Werde ein Dritter mit der Erschließung beauftragt, so könnten dessen Aktivitäten dem Landwirt nicht zugerechnet werden, wenn Letzterer sich darauf beschränke, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu ermöglichen. Folglich wurde im Streitfall die Grenze zum Grundstückshandel nicht überschritten.

 

alle Steuerzahler

24. Arbeitszimmer und Homeoffice:
Finanzverwaltung erläutert die ab 2023 geltenden Neuregelungen

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Homeoffice-Pauschale sind ab dem Jahr 2023 unter veränderten Regelungen steuerlich abziehbar – der Gesetzgeber hat die einkommensteuerlichen Vorschriften mit dem Jahressteuergesetz 2022 überarbeitet und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen hatten.

Ab 2023 gilt ein neues Wahlrecht für Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder wie bisher in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen.

Bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 noch zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 aber auf 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, erhöht.

Da sich in der Praxis viele Einzelfragen zur Anwendung der neuen Vorschriften ergaben, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun ein ausführliches Anwendungsschreiben zur Thematik veröffentlicht. Beantwortet werden darin Einzelfragen zur Definition eines häuslichen Arbeitszimmers, zu den abzugsfähigen Raumkosten, zum Tätigkeitsmittelpunkt, zu Multijobbern, zum fehlenden Alternativarbeitsplatz, zur Tagespauschale sowie zur doppelten Haushaltsführung.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben bietet für die Praxis einen hilfreichen Werkzeugkasten, um den steuerlichen Raumkostenabzug für den eigenen Fall zu klären. Da die Regelungen aber komplex sind, empfiehlt es sich, dass Sie Ihren steuerlichen Berater zu Rate ziehen, damit Sie die Aufwendungen für Homeoffice und Arbeitszimmer ab 2023 optimal absetzen können.

 

25. Tabaksteuer:
Eigenverbrauch umfasst auch Geschenke an Familienmitglieder

Werden Tabakwaren von einer Privatperson in anderen EU-Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und nach Deutschland eingeführt, bleibt dieser Vorgang hierzulande tabaksteuerfrei, wenn er für den Eigenbedarf erfolgt. Die Hauptzollämter gewähren eine Freimenge von beispielsweise 800 Zigaretten. Wird diese Grenze überschritten, gehen die Ämter aber von einer Lieferung für gewerbliche Zwecke aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass als für den Eigenverbrauch bestimmt auch Tabakwaren gelten, die eine Privatperson später an Familienmitglieder verschenken will. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 2018 mehrere Stangen Zigaretten mit polnischen Steuerbanderolen nach Deutschland eingeführt. Sie bewegten sich zwar innerhalb der Freimengen, hatten jedoch angegeben, dass die Zigaretten für ihre Tochter und deren Freund bestimmt seien. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Tabaksteuer fest. Der BFH widersprach und verwies auf seine Rechtsprechung, nach der Waren auch dann für den Bedarf des privaten Käufers erworben würden, wenn sie – aufgrund eigener persönlicher Beziehungen – einer anderen Privatperson geschenkt werden sollen.

Hinweis: Ab 2021 ist in der Durchführungsverordnung zum Tabaksteuergesetz geregelt, dass eine unentgeltliche Weitergabe von Tabakwaren unabhängig von der Menge nicht als Eigenbedarf gilt. Diese Regelung war im vorliegenden Entscheidungsfall noch nicht anzuwenden.

 

26. Verfahrensfehler:
Anhörung trotz früherer Steuerfehltritte

Wenn bei Grundstückskaufverträgen neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis noch Gelder in bar fließen, wollen die Vertragsparteien häufig etwas vor dem Fiskus verbergen, beispielsweise ihr Schwarzgeld anlegen oder die Versteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen umgehen. Auch überhöht ausgewiesene Kaufpreise können im Interesse der Parteien liegen. Geraten die Vertragsparteien später jedoch miteinander in Konflikt, kommen solchen Ungereimtheiten häufig doch ans Licht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Rechtsstreit über die Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises nun entschieden, dass Finanzgerichte zur Beweisaufnahme gegebenenfalls auch die Beteiligten vernehmen müssen. Eine solche Vernehmung ist allerdings das letzte Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht durch andere Beweismittel eine Überzeugung über den Kaufpreis bilden kann.

Im vorliegenden Fall hatten Eheleute als Grundstückskäufer vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) beantragt, sie zur Höhe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises als Beteiligte zu vernehmen. Ihrer Aussage zufolge war der tatsächliche Kaufpreis niedriger, als es im Notarvertrag stand. Das FG lehnte den Beweisantrag jedoch ab und erklärte, dass es den Behauptungen der Käufer keinen Glauben schenke. Im Zuge seiner Ablehnung hob es die Steuerverfehlungen des Ehemannes in der Vergangenheit hervor.

Der BFH sah hierin jedoch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG eine Beteiligtenvernehmung nicht aufgrund früherer Steuerverfehlungen ablehnen dürfe, zumal die zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren damals gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden seien. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang erneut prüfen, ob eine
Vernehmung geboten ist.

 

27. Vertretungszwang vor dem BFH:
Schriftsätze müssen aus der Feder des Prozessbevollmächtigten stammen

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen wie beispielsweise einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, denn hier gilt der sogenannte Vertretungszwang.

Hinweis: Die Regelung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, mit denen ein Verfahren vor dem BFH
lediglich eingeleitet wird.

Ein neuer Fall des BFH zeigt, dass Prozessbevollmächtigte aufgrund des Vertretungszwangs nicht nur bloße Mandantenzitate wiedergeben dürfen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob eine beim BFH eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde zulässig war. Der Prozessbevollmächtigte hatte die Beschwerde mit einem Schriftsatz (unter
seinem Briefkopf) begründet, in dem er lediglich ein Wortlautzitat seines Mandanten wiedergab und ergänzt hatte, dass diese Begründung ausschließlich von seinem Mandanten stamme. Die vorherige Prozessbevollmächtigte hatte in einem früheren Schriftsatz zur Beschwerdebegründung lediglich erklärt, dass der Kläger der Ansicht sei, dass die Revision
zuzulassen sei.

Der BFH erkannte beide Schriftsätze nicht an und erklärte, dass Prozessbevollmächtigte aufgrund des Vertretungszwangs selbst die volle Verantwortung für die Begründung übernehmen müssten. Die Begründung muss daher von ihnen selbst stammen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Mandanten lediglich zitieren.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH leuchtet ein, denn ansonsten wäre der Vertretungszwang derart ausgehöhlt, dass Prozessbevollmächtigte nur ihren Briefkopf zur Verfügung stellen könnten und der Mandant unter diesem dann ohne Fachexpertise und de facto selbständig vor dem BFH agieren könnte.

 

28. Inhaftierte Straftäter vor dem Finanzgericht:
Hand- und Fußfesseln dürfen nicht pauschal angeordnet werden

Wenn das Finanzgericht (FG) einen lebenslang inhaftierten Straftäter zur mündlichen Verhandlung lädt, legt es ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheitsmaßnahmen im Gerichtssaal. Dass dabei jedoch nicht pauschal eine Fesselung an Händen und Füßen angeordnet werden darf, zeigt nun ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Vorliegend hatte ein seit Jahrzehnten inhaftierter Straftäter ein Klageverfahren seiner verstorbenen Mutter als Rechtsnachfolger fortgeführt. Die zuständige Einzelrichterin hatte den Mann zur mündlichen Verhandlung geladen und die Justizvollzugsanstalt gebeten, den Kläger im Sitzungssaal zu bewachen und an Händen und Füßen zu fesseln. Der Kläger weigerte sich, unter diesen Voraussetzungen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so dass das FG in seiner Abwesenheit verhandelte und seine Klage abwies.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG, da ein Verfahrensmangel vorlag. Nach Ansicht der Bundesrichter war der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zwar standen der Einzelrichterin sitzungspolizeiliche Befugnisse zu, um den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern, die Fesselungsanordnung ging jedoch über diese Befugnisse hinaus und war rechtswidrig. Die Fesselung eines Prozessbeteiligten ist der stärkste Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen und ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht. Sie kommt daher nur in Betracht, wenn kein milderes Mittel möglich ist und konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Fesselung rechtfertigen. Hierzu können zum Beispiel frühere Auffälligkeiten im Justizvollzug wie Gewalttätigkeiten oder Fluchtversuche zählen oder erkennbare Suizidabsichten. Da solche konkreten Anhaltspunkte nicht vorgetragen worden waren, durfte das FG pauschal keine Fesselung anordnen.

Hinweis: Im zweiten Rechtszug muss das FG nun also voraussichtlich ohne Fesselung verhandeln, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen. Um die Sicherheit im Gerichtssaal zu gewährleisten, wird dem Kläger dann aber wohl ein Platz neben einem oder zwischen zwei Justizwachtmeistern zugewiesen.

 

29. Sozialleistung:
Anspruch auf Kindergeld wegen seelischer Behinderung

In der Regel haben Sie bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Kindergeld. Über diesen Zeitraum hinaus besteht dieser Anspruch beispielsweise dann, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet. Auch bei einer Behinderung des Kindes erhalten Sie über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Kindergeld. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) ging es darum, ob eine seelische Behinderung vorlag und ob diese tatsächlich von einer fachlich geeigneten Person festgestellt wurde.

Die Klägerin hat eine volljährige Tochter D. Diese schloss die Schule im Juni 2015 mit dem Abitur ab. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Entfernung mehrerer Tumore) konnte D keine Ausbildung beginnen. Die Klägerin hatte
Kindergeld für D beantragt und auch erhalten. Im April 2019 wurde die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie ab April 2018 aufgehoben. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Dieser wurde abgelehnt, woraufhin die Mutter Klage erhob.

Da D laut der Klägerin auch an Depressionen litt, sich aber nicht in fachärztliche Behandlung begeben hatte, ordnete das Gericht ein Sachverständigengutachten an. Darin sollte geklärt werden, ob eine sich möglicherweise auf die Fähigkeit zum Selbstunterhalt auswirkende Behinderung vorliegt. Das Gutachten erfolgte durch einen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten. Die Familienkasse war jedoch der Ansicht, dass ein Gutachten zur Feststellung einer Behinderung nur durch einen Arzt erstellt werden kann.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld für D für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Oktober 2017. Der Nachweis der Behinderung kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form erbracht werden – zum Beispiel durch das Gutachten eines Sachverständigen.

Der gesundheitliche Zustand von D wich im entsprechenden Zeitraum unzweifelhaft von dem für das Lebensalter
typischen Zustand ab. D war folglich seelisch behindert. Dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten und nicht um einen Arzt handelte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Auswahl des Sachverständigen stand im Ermessen des Gerichts.

 

30. Erbfall:
Rechtsberatungskosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Wenn man erbt, kann man von der Erbschaft unter bestimmten Umständen in Zusammenhang damit entstandene Kosten abziehen. So gibt es die Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd geltend gemacht werden können. Das sind zum Beispiel Forderungen, die Dritte gegenüber dem Nachlass haben (z.B. Steuerschulden), oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung. Daneben gibt es noch steuerlich unbeachtliche Nachlassverwaltungskosten. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte im Streitfall zu entscheiden, welche Art von Kosten vorliegt und ob diese abgezogen werden können.

Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seines verstorbenen Vaters. Nach dessen Tod zog sich der Kläger gänzlich aus dem Leben zurück, öffnete seine Post nicht und war für kaum jemanden erreichbar. Auch gesundheitlich ging es ihm nicht gut. Anfangs hatte der Kläger kaum Kenntnis vom Umfang des Nachlasses. Da das Verhältnis zum Bruder eher schwierig war, führten er und sein Bruder diverse Rechtstreitigkeiten. Zudem wurden Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft geführt. Hierfür hatte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Aus den Teilungsversteigerungsverfahren ergaben sich mehrere Honorarrechnungen.

Der Bruder des Klägers reichte eine Erbschaftsteuererklärung ein, die nicht vom Kläger unterschrieben war. Das Finanzamt schätzte daraufhin zunächst die Besteuerungsgrundlagen für den Kläger. Während des Einspruchsverfahrens machte dieser unter anderem die Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, was jedoch vom Finanzamt
abgelehnt wurde.

Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Zu Unrecht wurden die vom Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungsverfahren nicht berücksichtigt. Die ihm entstandenen Kosten sind teilweise Nachlassverbindlichkeiten. Unter „Verteilung des Nachlasses“ sind insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu verstehen. Dies ist bei den Anträgen auf Teilungsversteigerung der Fall. Irrelevant ist, dass der Kläger mit seinem Bruder zerstritten war und dass die Kosten nur deswegen anfielen.

Hingegen sind die Kosten für die Rechtsvertretung zur Aufteilung der Mietkonten nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich vielmehr um Kosten der Nachlassverwaltung.

 

31. Einkommensteuererklärung:
Schulkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Jedoch können nur 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 € jährlich, steuermindernd berücksichtigt werden. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, lag nach Ansicht der Kläger ein besonderer Sachverhalt vor, wonach ein Teil der Schulkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen war.

Die Kläger haben eine Tochter. Diese besuchte in den Streitjahren ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Der Schülerin waren durch den Amtsärztlichen Dienst eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz bescheinigt worden. Durch die ständige Unterforderung an ihrer bisherigen Schule seien bei ihr behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden aufgetreten. Aus gesundheitlichen Gründen wurde daher durch die Amtsärztin der Besuch einer Schule mit entsprechender Förderung befürwortet. Die Kläger machten die gezahlten Schulgelder, die über den Sonderausgabenabzug hinausgingen, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Es handle sich hier nicht um Krankheitskosten, sondern vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule könnten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur unter bestimmten Umständen als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Selbst bei einem infolge Krankheit lernbehinderten Kind seien die Privatschulaufwendungen grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Erforderlich für einen Abzug wäre, dass der Privatschulbesuch zum Zweck der Heilbehandlung erfolge. Im Streitfall war allerdings nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch medizinisch indiziert war, und im Internat wurde auch keine spezielle Heilbehandlung durchgeführt. Zudem erfolgte der Besuch des Internats im Hinblick auf die Hochbegabung – die aber keine Krankheit ist. Der Schulbesuch konnte somit nicht als Heilbehandlung angesehen werden.

 

32. Zustellungsfiktion:
Wann genau die Einspruchsfrist gegen einen Bescheid beginnt

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und dieser aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie Einspruch
dagegen einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Aber woher weiß das Finanzamt eigentlich, wann Sie den Bescheid erhalten? Zur Beantwortung dieser Frage gibt es im Gesetz die sogenannte Zustellungsfiktion, wonach man davon ausgeht, dass der Brief innerhalb eines Dreitageszeitraums bei Ihnen eingeht. In einem Streitfall wurden die Bescheide im Zentralversand der Finanzbehörde gedruckt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden, ob dann eine verlängerte Frist gilt.

Mit Bescheid vom 02.09.2021 stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2020 für den Kläger gesondert
fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.10.2021 über das Elster-Portal Einspruch ein. Das Finanzamt
verwarf diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2021 als unzulässig. Grund: Die Frist sei bereits überschritten. Nach Ansicht des Klägers aber war der Einspruch nicht verfristet, da er den Bescheid erst am 07.09.2021 erhalten habe. Fünf Tage Postlaufzeit seien wahrscheinlicher als drei Tage. Auch sei der Tag der Aufgabe zur Post nicht
nachgewiesen.

Das FG folgte der Ansicht des Klägers jedoch nicht. Der Einspruch sei zu spät eingegangen. Die Dreitagesbekanntgabefiktion greife nur dann, wenn feststehe, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden sei, wobei es nicht auf das Bescheiddatum ankomme. Lasse sich das Aufgabedatum des Bescheids aber nicht feststellen, so sei die Fiktion nicht anwendbar. In den Fällen, in denen ein privater Postdienstleister oder ein Subunternehmer eingeschaltet werde, könne es eventuell einen längeren Postlauf geben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe allerdings fest, dass der Bescheid am 02.09.2021 zur Post aufgegeben worden sei. Beim Zentralversand sei sichergestellt worden, dass Bescheiddatum und Postaufgabedatum regelmäßig übereinstimmten. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Bescheid versehentlich nicht gedruckt oder an die Post übergeben worden sein könnte. Im Bereich des Drucks und Versands von Steuerbescheiden werde ein Vieraugenprinzip angewendet. Für das FG bestanden daher nach der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass der Bescheid dem Kläger
innerhalb des Dreitageszeitraums zugegangen war.

Hinweis: Das Einhalten von Fristen ist essentiell, wenn es um Anträge, Erklärungen und Einsprüche geht. Wir behalten jedes Datum für Sie im Blick.

 

33. Erbfallkosten:
Kann ein Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen?

Haben Sie schon einmal etwas von der Erbfallkostenpauschale gehört? Erbfallkosten sind Kosten, die zum Beispiel für die Beerdigung oder die Abwicklung des Nachlasses anfallen. Für diese Kosten kann man eine Pauschale in Höhe von 10.300 € geltend machen, und zwar auch dann, wenn man tatsächlich geringere Kosten hat. Es muss nichts nachgewiesen werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) wollte eine Vermächtnisnehmerin die Erbfallkostenpauschale geltend machen. Fraglich war, ob das Finanzamt diese zu Recht versagt hatte.

Die Klägerin hatte eine Tante in Großbritannien, welche verstarb. Vor Abzug der Kosten betrug der Wert des Nachlasses 247.605 £. Erbe war der Bruder der Verstorbenen. Die Erblasserin hatte verfügt, dass die Klägerin aus dem Nachlass 50.000 £ erhält. Letztere hatte für die Erlangung des Erwerbs Kosten für eine Beglaubigung und für Porto getragen. Das Finanzamt berücksichtigte diese insgesamt 13,20 € als Nachlassverbindlichkeiten, nicht jedoch die von der Klägerin zusätzlich geltend gemachte Erbfallkostenpauschale.

Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Nach dem Gesetz gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Erbfallkostenpauschale kann auch von Vermächtnisnehmern in Anspruch genommen werden. Allerdings steht der Pauschbetrag der Klägerin nicht in voller Höhe zu. Er ist nur anteilig in der quotalen Höhe des Vermächtnisses zur gesamten Erbmasse zu berücksichtigen. Die Erbfallkostenpauschale ist nämlich für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 € zu gewähren. Bei mehreren Erwerbern muss daher eine Aufteilung erfolgen – nach Ansicht des Senats in Höhe der Quote des zugeflossenen Vermögens zum Gesamtnachlass. Die Gewährung des vollen Pauschbetrags würde zu einer Überbegünstigung führen, da ein Teil des Nachlasses in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Eine lediglich quotale Berücksichtigung führt aber nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin.

 

34. Entlastungen im Überblick:
Pflegekosten in der Einkommensteuererklärung

Kosten für die eigene Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da diese Kosten zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche
Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.

Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind dann zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr abziehbar. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.

Je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragener gesundheitlicher Merkmale
(sog. Merkzeichen) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr beantragt werden. Mit der Pauschalierung sind dann alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.

Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können. Wer sich entscheidet, Angehörige selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den sogenannten Pflegepauschbetrag in folgender Höhe
geltend machen:

  • 600 € bei Angehörigen mit Pflegegrad 2
  • 100 € bei Angehörigen mit Pflegegrad 3
  • 800 € bei Angehörigen mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit)

Voraussetzung für den Abzug der Beträge ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen.

Hinweis: Nehmen Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können sie keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die Pflege entstehen, geltend machen.

Wenn die Betreuung bzw. Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes von außergewöhnlichen Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. In diesem Fall können 20 % der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 4.000 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

 

35. Kampf gegen Finanzkriminalität:
Expertise der Steuerfahndung in neuem Landesamt gebündelt

Die Spur des Geldes ist heutzutage meist digital und flüchtig. Um ihr besser folgen zu können, nimmt in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2024 das neue Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) seine Arbeit auf. Im Fokus der neuen Behörde steht die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche.

Der Aufbau des neuen Landesamts erfolgt in zwei Stufen: Ab 2024 tritt es zunächst als elftes Amt neben die
bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in NRW. Es bündelt dann im ersten Schritt die
bisherigen Sondereinheiten der Steuerfahndung mit überregionalem Bezug, wie die Taskforce zur Bekämpfung von
Finanzierungsquellen Organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie die Zentralstelle Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung. Im zweiten Schritt sollen dann zum 01.01.2025 die zehn Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung unter Beibehaltung der örtlichen Standorte organisatorisch in das LBF NRW integriert werden. In dieser zweiten Phase ist auch eine personelle Aufstockung des neuen Amts beabsichtigt.

Hinweis: Einen Schwerpunkt der neuen Behörde bildet die Bekämpfung digitaler Kriminalitätsphänomene wie multinational aufgelegte Karussellgeschäfte zum Umsatzsteuerbetrug oder Hinterziehungsdelikte in Kombination mit Geldwäsche.

 

36. Neue Ifo-Studie:
Mittelschicht in Deutschland schrumpft leicht

Über 80 % der Deutschen ordnen sich selbst der Mittelschicht zu. Nach einer neuen Studie des Ifo-Instituts gehörten im Jahr 2019 in Deutschland tatsächlich aber nur 63 % aller Haushalte dazu. Das sind etwa 26,1 Millionen Haushalte. Damit ist die Mittelschicht in Deutschland in den letzten zehn Jahren leicht geschrumpft, denn 2007 gehörten noch 65 % der Bevölkerung zur Mittelschicht. Grund für den Rückgang ist laut Ifo-Institut, dass sowohl durch sozialen Aufstieg als auch Abstieg die Ränder der Mitte schrumpfen.

Während Deutschlands Mittelschicht im EU-Vergleich aufgrund ihrer Größe im Jahr 2007 noch auf Rang 9 und somit im oberen Drittel lag, ist sie im Jahr 2019 nur noch auf Platz 14 und somit im Mittelfeld angesiedelt. Im europäischen Vergleich trägt die Mittelschicht in Deutschland mit die höchste Steuer- und Abgabenlast. Mit einer Grenzbelastung von rund 50 % des Bruttoeinkommens im deutschen Steuer- und Transfersystem bleibt den Menschen mit mittlerem Einkommen von jedem weiteren hinzuverdienten Euro effektiv nur die Hälfte übrig.

Hinweis: Für die Berechnungen legten die Autoren der Studie die OECD-Definition zugrunde, nach der zur Mittelschicht gehört, wer zwischen 75 % und 200 % des mittleren Einkommens zur Verfügung hat. Bei Alleinstehenden entspricht dies im Jahr 2019 einem verfügbaren Nettoeinkommen (inklusive Transfers) zwischen 17.475 € und 46.600 €. Bei Paaren ohne Kinder beträgt die Spanne zwischen 26.212 € und 69.900 €. Paare mit zwei Kindern gehören statistisch der Mittelschicht an, wenn sie über ein Einkommen zwischen 36.698 € und 97.860 € verfügen.

 

 

Steuertermine
November 2023 Dezember 2023 Januar 2024
10.11. (*13.11.) 11.12. (*14.12.) 10.01. (*15.01.)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Umsatzsteuer
(Monats-/Quartalszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monats-/Quartalszahler)
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)
15.11. (*20.11.)
Gewerbesteuer
Grundsteuer
28.11. 27.12. 29.01.
Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge
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