Aktuelles aus Wirtschaft und Steuerrecht

Leicht verständlich für Sie aufbereitet

null

Die 30 aktuellsten Themen aus Steuern und Wirtschaft

April 2023

Mehr

Gesetzgebung

1. Übergangsfrist verlängert:
Umsatzsteuerpflicht für Kommunen

Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage nun umsatzsteuerlich relevant. Daher sind beispielsweise Leistungen wie die Überlassung von Parkplätzen oder die Beglaubigung von Dokumenten auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

Einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Thüringen ist zu entnehmen, dass der Freistaat die Neuregelung erst ab dem 01.01.2025 anwenden wird. Die Kommunen können jedoch selbst entscheiden, ob sie die alte Regelung noch längstens bis zum 31.12.2024 anwenden oder bereits unter der neuen Rechtslage tätig werden.

Sofern Kommunen die Verlängerung der Frist in Anspruch nehmen, liegen bis zum 31.12.2024 auf kommunaler Ebene nur dann steuerbare Umsätze vor, wenn diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Unterhält eine Kommune weder einen Betrieb gewerblicher Art noch einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und bezieht sie auch keine innergemeinschaftlichen Leistungsbezüge, so sind auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen abzugeben. Für Leistungen außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darf in Rechnungen und Verträgen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Sollte Umsatzsteuer ausgewiesen sein, wird diese gegenüber dem
Finanzamt auch geschuldet.

Wird die Verlängerung der Frist nicht in Anspruch genommen, müssen die Kommunen ihre ursprüngliche Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen. Spätestens allerdings zum 01.01.2025 müssen die Kommunen § 2b UStG anwenden und für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer ausweisen.

Hinweis: Die Neuregelung sollte eigentlich bereits ab dem 01.01.2023 greifen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG jedoch noch einmal um zwei Jahre verschoben.

 

Unternehmer

2. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung:
Übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers schlagen zu Buche

Wie hoch die Gewerbesteuer für ein Unternehmen ausfällt, richtet sich maßgeblich nach dem Gewerbeertrag, der sich aus dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Kürzungen und zuzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen errechnet. Prozentual hinzuzurechnen sind – unter bestimmten Voraussetzungen – Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten, die ein Unternehmen für die Nutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Fahrzeugen) zahlt, wobei diese im Eigentum eines anderen stehen.

Hinweis: Mit dieser Hinzurechnungsregel will der Gesetzgeber die Nutzer fremder Wirtschaftsgüter mit selbstnutzenden Eigentümern vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichstellen.

In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob auch übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers als Leasingrate hinzugerechnet werden müssen. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Leasing, die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen war. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sie als Leasingnehmerin diverse Leasingverträge über Kraftfahrzeuge abgeschlossen. Nach den Verträgen war sie auch zur Übernahme von Wartungsgebühren verpflichtet. Das Finanzamt stufte diese Gebühren im Zuge einer Außenprüfung als Teil der Leasingraten ein und rechnete sie daher prozentual dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Unternehmen klagte gegen diese gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung, erhielt jedoch vom BFH eine Absage.

Die Bundesrichter urteilten, dass der Begriff der Leasingraten wirtschaftlich verstanden werden muss. Wartungsgebühren müssen nach dem Zivilrecht grundsätzlich vom Leasinggeber getragen werden, da er die Leasingsache während der Mietzeit in einem geeigneten Zustand erhalten muss. Er darf die Kosten aber – wie im Urteilsfall geschehen – auf den Leasingnehmer abwälzen. Anders als die Kläger meinten, beschränkt sich die Höhe der Leasingrate im Ergebnis nicht auf die eigentliche Annuität und die Verwaltungskosten. Auch die Wartungsgebühren werden erfasst, weil sie wirtschaftlich gesehen ein Teil des Entgelts darstellen, das der Leasingnehmer für den Gebrauch entrichtet.

 

3. Hinweise vom BMF:
Die aktuellen Pauschbeträge für den Eigenverbrauch

Jedes Jahr veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) die neuen Werte, die für private Sachentnahmen (Eigenverbrauch) pauschal angesetzt werden können. So auch mit Schreiben vom 21.12.2022 die Werte für das Jahr 2023.

Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet. Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, wird gelegentlich Waren für den Privatgebrauch entnehmen. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es allerdings zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen – verständlich bei Artikeln des täglichen Bedarfs. Deshalb kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen das im jeweiligen Gewerbezweig übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

Hinweis: Ergänzend nimmt das BMF in seinem Schreiben Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleis-tungen. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz war für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis zum 31.12.2022 der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Diese Regelung wurde durch das Achte Verbrauchsteueränderungsgesetz nun bis zum 31.12.2023 verlängert.

 

4. Geänderter Anwendungserlass:
Behandlung von Gebühren als durchlaufende Posten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt veröffentlicht. Im Jahr 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden. Das widerspricht jedoch der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass fand. Danach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Auf dieses Kriterium soll es jedoch in Zukunft nicht mehr ankommen. Das BMF hat sich intensiv mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Das Ministerium stellt klar, dass die Grundsätze des BFH-Urteils insoweit nicht über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich auf die bis zum Ergehen dieses Schreibens geltende Verwaltungsauffassung bei Umsätzen beruft, die bis zum 31.12.2022 ausgeführt wurden.

Hinweis: Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und ohne zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein.

 

5. Übergangsregelung verlängert:
Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zu Anwendungsfragen zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) herausgegeben. Darin wird die umsatzsteuerliche Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2019 im Fall eines Verpachtungs-BgA entschieden, dass es bei der Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen, sei dies nicht gegeben. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss an.

Diese Grundsätze hatte die Finanzverwaltung bereits mit einem Schreiben im Jahr 2021 übernommen, die weitere Anwendung der bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 jedoch nicht beanstandet.

Zur Vermeidung von Nachteilen beim Vorsteuerabzug für die öffentliche Hand wird die Übergangsregelung analog zur Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit aktuellem Schreiben bis zum 31.12.2024 verlängert. Diese Verlängerung soll allerdings nur gelten, wenn § 2b UStG für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 die bisherige Übergangsregelung in Anspruch genommen wurde.

 

6. BMF reagiert auf Rechtsprechung:
Steuerentstehung bei Teilleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Vorausgegangen war eine vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2019 getroffene Entscheidung, dass Unternehmer sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen können. Diese Entscheidung ist jedoch aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2022 überholt. Danach ist die Steuerentstehung nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Entsprechend begründet die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit. Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung nun in ihre Handlungsmaximen übernommen.

Das BMF führt in seinem Schreiben aus, dass der nationale Begriff der Teilleistung zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten der MwStSystRL entspreche, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter handle. Zudem liege dann keine Teilleistung vor, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handle. Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung der MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 entstanden seien.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

7. Bescheinigung in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen:
Neues Vordruckmuster für Ausfuhrlieferungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Vordruckmuster zur Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen veröffentlicht. Das bisherige Vordruckmuster aus dem Jahr 2000 wird durch das neue ersetzt.

Zum Hintergrund: Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, so hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der zusätzlich folgende Angaben enthalten muss:

  • den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde,
  • den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten,
  • die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde.

Der Beauftragte kann zu diesem Zweck den Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk versehen oder die zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Beleg machen. Er kann auch aufgrund der bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen (z.B. Versendungsbeleg, Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spediteurs oder Bestätigung der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle) dem Unternehmer eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen.

Hinweis: Das aktuelle Vordruckmuster „Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen“ finden Sie auf der Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.de

 

8. Infos zur umsatzsteuerlichen Behandlung:
Überlassung eines Werbemobils

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen geäußert.

Zunächst gibt die Behörde Hinweise zur umsatzsteuerlichen Würdigung der durch den Werbeunternehmer erbrachten Leistung. Sie stellt klar, dass der Werbeunternehmer bereits mit der Übergabe eines Kfz eine Lieferung an die betreffende Institution erbringt und ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn das Entgelt für die Lieferung des Kfz in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung von Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes erbringt. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

Zudem geht das BayLfSt auf die umsatzsteuerliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistung ein: Die Gegenleistung der Institution führt zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn die Institution aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Kfz über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen.

Das BayLfSt weist explizit auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) hin. Dieser Paragraph ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Aufgrund einer optionalen Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, ist die bisherige Umsatzbesteuerung weiterhin anwendbar. Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung jedoch nicht mehr möglich.

Sofern eine jPöR von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, führt der Betrieb des Werbemobils nur dann zu einem Betrieb gewerblicher Art, wenn sich diese Tätigkeit im Hinblick auf die Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich heraushebt, sie also von einigem Gewicht ist. Wird jedoch § 2b UStG angewandt, dann führt die jPöR mit der Werbeleistung gegenüber dem Werbeunternehmen eine umsatzsteuerbare Leistung aus und ist dadurch Unternehmer.

Die Leistung wird erst mit Ablauf der Nutzungsdauer des Kfz erbracht. Der Werbeunternehmer bewirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung aber bereits zu Beginn des Vertrags. Die Umsatzsteuer entsteht (auch bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Kfz-Lieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird.

 

9. Keine ordnungsgemäße Kassenführung:
Darf das Finanzamt über die Methode der Schätzung entscheiden?

Bei der Gewinnermittlung sind bestimmte Regeln einzuhalten. Besteht Buchführungspflicht, muss diese ordnungsgemäß erfolgen. Das bezieht sich neben einem Bankkonto auch auf das Kassenbuch. Dieses muss täglich geführt werden und darf keinen negativen Kassenbestand aufweisen. Wird ein elektronisches Kassensystem genutzt, muss dieses auch weiteren Anforderungen genügen. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt zu dem Ergebnis kommen, dass keine ordnungsgemäße Kassenführung vorliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) darüber entscheiden, ob die daraufhin erfolgte Schätzung des Finanzamts zutreffend war.

Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass mit dem verwendeten Kassensystem keine den steuerlichen Anforderungen genügende Tagesendsummenbons erstellt wurden. Welche Möglichkeiten das Kassensystem bot, war auch nicht bekannt. Der Kläger legte weder die Programmier- und Bedienungsanleitung noch die Organisationsunterlagen der Kasse vor. Die erstellten Tagesabschlüsse enthielten keine fortlaufende Nummerierung, auch Stornobuchungen und die Zahlungsweise wurden nicht ausgewiesen. Ebenso wenig war ersichtlich, wann der Bon erstellt wurde. Somit war die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen nicht sichergestellt und folglich die Kassenführung nicht ordnungsgemäß. Der Gewinn war daher im Schätzungswege zu ermitteln. Es erfolgte eine Schätzung nach den Richtsätzen der amtlichen Richtsatzsammlung. Als Rohaufschlagsatz wurde der unterste Wert der Rohaufschlagsätze zugrunde gelegt. Von den sich ergebenden Fehlbeträgen wurde ein Sicherheitsabschlag von 30 % vorgenommen. Ansonsten gab es keine Beanstandungspunkte der Buchführung.

Die Klage vor dem FG hinsichtlich der Schätzung war unbegründet. Wenn es Mängel in der Buchführung gebe, sei eine Schätzung durch das Finanzamt zulässig. Hinsichtlich der allein noch entscheidungserheblichen Höhe seien die Hinzuschätzungen des Finanzamts für die Streitjahre nicht zu beanstanden. Das Gericht folgte im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen Schätzungsbefugnis der Hinzuschätzung des Finanzamts. Sie sei maßvoll und nicht überhöht. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden liege im Ermessen des Finanzamts. Die ausgewählte Methode sei ermessensgerecht, da durch sie ein vernünftiges und realitätsnahes Ergebnis erzielt werde. Auch die Höhe der Zuschätzungen zu den Erlösen und Umsätzen sei nicht zu beanstanden.

Hinweis: Das Finanzamt hat bei Ihnen eine Schätzung vorgenommen und Sie bezweifeln das Ergebnis? Wir beraten Sie gerne.

 

Freiberufler

10. Mutterschutzleistungen:
Tarifvertragliche Zuschüsse sind nicht steuerfrei

Nach dem Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber bestimmte Mutterschutzleistungen steuerfrei an Arbeitnehmerinnen auszahlen, darunter das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) werden tarifvertragliche Zuschüsse anlässlich einer Schwangerschaft und Mutterschaft jedoch nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Geklagt hatte eine Journalistin, die als
arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin für zwei Rundfunkanstalten tätig war und damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Im Jahr 2014, in dem sie ihre Tochter zur Welt brachte, zahlten beide Anstalten ihr Zuschüsse von insgesamt 15.863 € aus. Diese ergaben sich aus geltenden Tarifverträgen, die bei Nachweis einer Schwangerschaft einen Anspruch auf Zuschusszahlungen für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. Die Höhe der Zuschüsse war auf Grundlage der Vorjahresbezüge der Frau berechnet worden.

Das Finanzamt besteuerte die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wohingegen die Frau die Auffassung vertrat, dass ihr steuerfreie Lohnersatzleistungen zugeflossen seien. Der BFH stufte die Zuschüsse als steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin ein. Die Steuerbefreiung für Mutterschaftsleistungen war nach Gerichtsmeinung nicht auf die Zuschüsse anwendbar, da die streitgegenständlichen Zuschüsse nicht unter die im Gesetz fest umrissenen Leistungsarten gefasst werden konnten.

Es handelte sich nämlich nicht um steuerbefreite Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, die sich an Arbeitnehmerinnen richten. Vielmehr sollten die tarifvertraglichen Zuschüsse den Zuschuss nach dem Mutterschaftsgesetz lediglich nachbilden. Eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständige Frauen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnlich beschäftigte freie Mitarbeiterinnen.

Hinweis: Die Steuerbefreiung musste nach Gerichtsmeinung auch nicht analog auf tarifvertragliche Zuschüsse angewandt werden, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers erkennbar war.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

11. Abfindung:
Wo wird eine Abfindung nach Wegzug ins Ausland besteuert?

Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, ist das oft ein guter Zeitpunkt für etwas Neues. Sofern man eine Abfindung bekommt, kann man dieses Geld gut nutzen, um einige Zeit im Ausland zu verbringen. Sei es, um auf Reisen zu gehen oder um es als Startkapital für einen Wohnsitz in einem neuen Land zu verwenden. Erhält man die Abfindung erst nach dem Wegzug, stellt sich die Frage, welchem Land das Besteuerungsrecht dann zusteht. Im Streitfall hat Deutschland die Abfindung besteuert, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Großbritannien lebte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hier entscheiden.

Der Kläger war im Inland beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde zum 30.09.2016 einvernehmlich aufgehoben. Als Ausgleich wurde eine Abfindung vereinbart, die allerdings erst am 31.01.2017 ausgezahlt werden sollte. Der Kläger meldete seine Wohnung in Deutschland zum 21.10.2016 ab. Am 15.12.2016 beglaubigte die deutsche Botschaft in London eine Kopie seines Reisepasses, der zufolge der Kläger nicht mehr in Deutschland, sondern in Großbritannien wohnhaft war. Die Abfindung wurde dem Kläger am 30.01.2017 ohne Lohnsteuereinbehalt ausgezahlt, da er eine entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt beantragt hatte. In dem Antrag hatte er erklärt, dass er ab dem 31.10.2016 in Großbritannien wohnen wolle und die Abfindung dort steuerpflichtig sei. Das Finanzamt hob die erteilte Freistellungsbescheinigung allerdings auf, da sie rechtswidrig ergangen sei, und forderte die Lohnsteuer nach. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem FG.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Bescheinigung habe nachträglich durch das Finanzamt aufgehoben werden können. Die gezahlte Abfindung habe zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften geführt, die trotz eines ausländischen Wohnsitzes dem Lohnsteuerabzug in Deutschland unterlägen. Der Senat könne nicht feststellen, dass nach der Beendigung der Tätigkeit in Deutschland vom Kläger eine Ansässigkeit in Großbritannien begründet worden sei. Er habe keine Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Behörden vorgelegt. Nach britischem Recht reiche eine Anschrift allein noch nicht zur Begründung einer Ansässigkeit. Aber auch eine Ansässigkeit in Großbritannien würde eine Besteuerung in Deutschland nicht verhindern. Das Besteuerungsrecht Deutschlands werde nicht durch das Gesetz
eingeschränkt.

Hinweis: Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur Besteuerung einer Abfindung.

 

12. Doppelte Haushaltsführung:
Zählen Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten?

Wenn Wohnort und Arbeitsort weit auseinanderliegen, ist es manchmal sinnvoll, eine Zweitwohnung am Arbeitsort zu mieten. Die Kosten hierfür können teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Allerdings ist dies nicht unbegrenzt möglich, denn der Gesetzgeber hat die Unterkunftskosten auf 1.000 € im Monat gedeckelt. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob auch die Kosten für einen Stellplatz den Unterkunftskosten zuzurechnen sind. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger war 2019 in C tätig. Er unterhielt einen Wohnsitz in E und einen Wohnsitz in G. In G hatte er einen Pkw-Stellplatz für 60 € je Monat angemietet. Die dortige Wohnung befand sich zwar auf einem anderen Grundstück, war aber fußläufig erreichbar. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von rund 96.400 €. Zudem machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von ca. 42.100 € geltend. Darin waren unter anderem Sanierungskosten von 34.000 € sowie Stellplatzkosten von 720 € (12 x 60 €) enthalten. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch auf die maximal zulässigen Unterkunftskosten von 1.000 € je Monat und berücksichtigte darüber hinaus Abschreibungen für die Einrichtung in Höhe von rund 430 €. Hiergegen wehrte sich der Kläger, denn seiner Ansicht nach waren die Stellplatzkosten von 720 € ebenfalls zu
berücksichtigen.

Seine Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Stellplatzkosten stellten notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dar. Sie fielen nicht unter die monatliche Begrenzung auf 1.000 €, da es sich nicht um Unterkunftskosten handele. Auch wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt werde, dass von den Unterkunftskosten auch die Stellplatzmiete erfasst sei, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis. Im Gesetz selbst stehe es nämlich nicht. Auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema ändere daran nichts, da die Gerichte nicht an die Verwaltungsanweisungen gebunden seien. Die Revision wurde zugelassen.

 

Hausbesitzer

13. Mieterabfindung zwecks Sanierung:
Vermieter kann Zahlung für Entmietung sofort als Werbungskosten absetzen

Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die
vorzeitige Kündigung des Mietvertrags
und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines „entmieteten“ Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten, da bei den Bauarbeiten keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Baudenkmal) erworben und den Mietern vor der Sanierung insgesamt 35.000 € für deren Auszug gezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abfindungen zusammen mit den Sanierungskosten zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören würden, so dass sie nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden dürften.

Der BFH ließ hingegen einen Sofortabzug der Abfindungen bei den Vermietungseinkünften zu und verwies darauf, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nur Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen können, somit nur bauliche Maßnahmen am Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes („Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“). Mieterabfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäudesubstanz. Unerheblich war für den BFH, dass zwischen den Abfindungen und der Sanierung ein Veranlassungszusammenhang bestanden hatte.

 

14. Beim Hausverkauf:
Veräußerungsgewinn wegen tageweiser Zimmervermietung

Wenn Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden und kann die zu zahlende Einkommensteuer erheblich in die Höhe treiben. Besteuert wird der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie und abzüglich der anfallenden Werbungskosten. Keine Versteuerung muss hingegen erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt wurde. Hierzu muss eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder

  • im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder
  • im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren

vorgelegen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass Gewinne aus dem Verkauf eines selbstbewohnten Hauses als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden müssen, wenn darin zuvor tageweise Zimmer vermietet worden sind. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen, das ein 150 qm großes Reihenhaus bewohnt hatte. Um sich etwas hinzuzuverdienen, hatten die Eheleute zwei im Dachgeschoss belegene Kinderzimmer tageweise an Messegäste vermietet (zwölf bis 25 Tage pro Jahr). Neben den beiden Zimmern befanden sich in dem 35 qm großen Dachgeschoss noch ein Flur und ein Bad. Die Mietverträge sahen vor, dass die Zimmer zur Alleinnutzung sowie Flur und Bad zur Mitnutzung vermietet wurden.

Nachdem die Eheleute ihr Haus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert hatten, besteuerte das Finanzamt – anteilig für die Fläche des gesamten Dachgeschosses (35 qm zu 150 qm) – einen privaten Veräußerungsgewinn.

Der BFH bestätigte die Steuerpflicht und verwies darauf, dass keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, wenn ein Steuerzahler eine Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Kann ein Mieter angemietete Räume unter Ausschluss des Vermieters nutzen, führt auch eine lediglich
vorübergehende Vermietung dazu, dass ein privater Veräußerungsgewinn besteuert werden muss. Eine Bagatellgrenze für eine unschädliche Vermietung kennt das Gesetz nicht.

Hinweis: Eine Vermietung einzelner Zimmer führt aber nicht dazu, dass der komplette Gewinn aus dem Hausverkauf der Besteuerung unterzogen werden muss. Der BFH betonte, dass der Veräußerungsgewinn nur anteilig nach dem Verhältnis der Wohnflächen steuerpflichtig ist. Eine Steuer lösen dabei nur die Räume aus, die zur Alleinnutzung vermietet wurden. Werden Räume lediglich zur Mitnutzung vermietet (vorliegend: Bad und Flur), können sie noch zu eigenen Wohnzwecken mitgenutzt werden, so dass die Flächen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns außen vor bleiben. Im vorliegenden Fall muss also lediglich die Fläche der beiden Kinderzimmer in ein Verhältnis zur Gesamtwohnfläche gesetzt werden, woraus sich der steuerpflichtige Anteil am Veräußerungsgewinn ergibt.

 

15. Verzicht auf Wohnungsrecht:
Ausgleichszahlungen des Vermieters sind sofort abziehbare Werbungskosten

Kann eine Immobilie nicht vermietet werden, weil sie noch durch ein Wohnungsrecht „blockiert“ ist, lassen sich Ausgleichszahlungen an den Wohnungsberechtigten zur Aufgabe seines Rechts als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Mann, der ein Erbbaurecht für eine Doppelhaushälfte geerbt hatte, die mit einem Wohnungsrecht zugunsten eines Dritten belastet war. Dieser Dritte verzichtete gegen Zahlung von 40.000 € auf das Wohnungsrecht und verpflichtete sich, das Gebäude zu räumen. Nachdem das Objekt freigestellt und renoviert worden war, begann der Kläger mit der Vermietung. Die von ihm geleistete Ausgleichszahlung machte er als vorab entstandene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt ordnete die Zahlung jedoch den Anschaffungskosten des Gebäudes zu, so dass sie sich lediglich über die 2-%-ige Abschreibung steuermindernd auswirkte.

Der BFH ließ hingegen den sofortigen Werbungskostenabzug zu und erklärte, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften bestanden habe. Durch den Verzicht des Wohnungsberechtigten sei der Kläger in die Lage versetzt worden, eine unentgeltliche Überlassung (Wohnungsrecht) durch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung (Vermietung) zu ersetzen.

Hinweis: Auch die bei Löschung des Wohnungsrechts anfallenden Kosten für den Notar (Beurkundungskosten) waren sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

 

16. Stromerzeugung:
Die aktuellen Steuerentlastungen für Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Davon profitieren vor allem Inhaber oder Miteigentümer von kleineren Photovoltaikanlagen. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.

Das Finanzministerium Brandenburg weist nun noch einmal darauf hin, dass die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückwirkend zum 01.01.2022 von der Einkommensteuer befreit sind. Voraussetzung ist, dass die Bruttonennleistung von Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien 30 kWp bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien), insgesamt jedoch maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt. Zudem wurde die bereits bestehende Gewerbesteuerbefreiung für Photovoltaikanlagenbetreiber auf Anlagen bis zu 30 kWp ausgeweitet.

Des Weiteren gilt mit Wirkung zum 01.01.2023 für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) der neue Umsatzsteuersatz von 0 %. In den Rechnungen des Leistungsempfängers wird daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind erfüllt, wenn die Photovoltaikanlage sich auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, befindet und ihre installierte Bruttonennleistung maximal 30 kWp beträgt.

Bei Inbetriebnahme bzw. Erweiterung einer Photovoltaikanlage besteht jedoch auch weiterhin die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung beim Finanzamt.

Hinweis: Die Neuerungen sind zu begrüßen, da mit ihnen eine steuerliche Vereinfachung und erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergeht, was die Photovoltaik für einen deutlich größeren Personenkreis als bisher interessant machen dürfte.

 

17. Veräußerungsgewinn:
Entgeltlicher Erwerb eines Erbteils

Wenn mehrere Personen gemeinsam etwas erben, kommt irgendwann – hoffentlich – der Zeitpunkt, an dem man sich darauf einigt, wer welchen Teil des Erbes erhalten soll. Wenn man gemeinsam ein Grundstück geerbt hat, ist die
Auseinandersetzung darüber meist etwas schwieriger. Wenn derjenige, der das Grundstück schlussendlich erhält, es innerhalb von zehn Jahren veräußert, stellt sich die Frage, ob dann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt. Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger erbte von der Erblasserin im Januar 2015 einen Erbanteil von 52 % des Nachlasses als Vorerbe. Die beiden Kinder der Erblasserin erbten jeweils 24 %. Im Nachlass waren unter anderem Grundstücke enthalten. Als Eigentümer der Grundstücke wurden der Kläger und die Kinder ins Grundbuch eingetragen. Im April 2017 übertrugen die Kinder ihre Erbanteile an einen Dritten. Dieser Dritte wiederum übertrug im Oktober 2017 die von den Kindern erworbenen Erbanteile an den Kläger. Im Februar 2018 veräußerte der Kläger die Grundstücke. Das Finanzamt war der Ansicht, dass aufgrund des Erwerbs der Erbanteile von dem Dritten eine anteilige entgeltliche Anschaffung des Grundbesitzes durch den Kläger vorliege und der entsprechende Veräußerungsgewinn zu versteuern sei.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG München war unbegründet. Nach dem Einkommensteuergesetz seien Einkünfte aus Spekulationsgeschäften Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als zehn Jahre betrage. Eine Anschaffung liege dann vor, wenn ein Grundstück entgeltlich erworben werde. Auch bei einer Erbauseinandersetzung werde ein Wirtschaftsgut entgeltlich erworben, wenn ein Miterbe dem anderen für die Zuteilung eines Wirtschaftsguts aus dem Nachlass einen Ausgleich zahle. Erwerbe ein Miterbe entgeltlich den Erbanteil eines anderen Miterben, entstünden ihm insoweit Anschaffungskosten für den zum eigenen Anteil hinzuerworbenen Anteil. Der Gewinn aus der Veräußerung des über den eigenen Erbteil hinaus erworbenen Grundstücksanteils sei somit steuerbar, sofern der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolge.

 

18. Photovoltaik:
Steuerliche Erleichterungen lassen Betreiber aufatmen

Wer mit einer Photovoltaikanlage in die grüne Energiewende investierte, hatte bislang mit vielen steuerlichen Hürden und Fallstricken zu kämpfen. Abhilfe schafft nun das Jahressteuergesetz 2022: Einnahmen, die durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erzielt werden, sowie der Eigenverbrauch bleiben ab sofort und sogar rückwirkend für das Jahr 2022 einkommensteuerfrei. Dies gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen.

Für größere Photovoltaikanlagen (z.B. auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden) entfällt die Besteuerung dann, wenn die Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren Photovoltaikanlagen dürfen 100 kWp pro Steuerzahler aber nicht überschritten werden.

Die Einkommensteuerbefreiung gilt nicht nur für neu installierte Photovoltaikanlagen, sondern auch für alle bestehenden Anlagen. Für Besitzer von älteren Anlagen kann dies recht lukrativ sein, weil sie häufig noch hohe Einspeisevergütungen beziehen. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben sind einkommensteuerlich nicht mehr relevant. Dies bedeutet aber auch, dass die Anschaffungskosten der Anlagen nicht mehr abgeschrieben werden dürfen.

Hinweis: Die Lieferung, das Anbringen und Anschließen einer Photovoltaikanlage können nach wie vor in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistung mit 20 % (maximal 6.000 € pro Jahr) abgesetzt werden.

Wird eine neue Photovoltaikanlage mit einer Maximalleistung bis 30 kWp nach dem 01.01.2023 geliefert oder installiert, entfällt zudem die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis. Der bisherige Umsatzsteuersatz von 19 % wurde auf 0 % herabgesetzt. Der neue Nullsteuersatz gilt ebenfalls für Stromspeicher und das Nachrüsten einer bestehenden Anlage sowie den Austausch von wesentlichen Komponenten wie Solarmodulen oder Wechselrichtern.

Bislang wurden Betreiber von Photovoltaikanlagen bei der Umsatzsteuer regelmäßig als Kleinunternehmer eingestuft, da die Umsatzsteuer auf die Stromproduktion gering ausfiel. Kleinunternehmer mussten schon bisher keine Umsatzsteuer auf Einspeisungen und Eigenverbrauch zahlen. Viele Privatleute wechselten jedoch freiwillig von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, um sich als Unternehmer die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Damit ging ein hoher bürokratischer Aufwand für den Betreiber und das Finanzamt einher, da laufend
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden mussten.

Aufgrund des neuen Nullsteuersatzes kann die Kleinunternehmerregelung nun ohne finanziellen Nachteil angewandt werden. Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, gelten jedoch die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter.

 

19. Mietwohnungsneubau:
Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr wird wieder eingeführt

Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung galt aber nur, wenn der Bauantrag in den Jahren 2019 bis 2021 gestellt bzw. die Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Ab dem Jahresbeginn 2022 war für Neubauprojekte somit keine Sonderabschreibung mehr möglich.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung nun in modifizierter Form wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten nun für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein sogenanntes Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt und dies durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachgewiesen wird.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 € pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden (damals 2.000 €).

Hinweis: Die Baukostenobergrenze von 4.800 € darf nicht mit der Förderhöchstgrenze von 2.500 € verwechselt werden, denn Erstere entscheidet über das „Ob“ der Förderung, während Letztere lediglich die Höhe der Abschreibung deckelt.

 

Kapitalanleger

20. Erwerb von Luxusfahrzeugen:
Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Sammlertätigkeit

Hochpreisige Fahrzeuge lassen nicht nur die Herzen von Autoliebhabern höher schlagen, sie können als Sammlerstücke bei guter Pflege auch eine lukrative Geldanlage sein. Wer sich als Unternehmer ein solches Luxusfahrzeug als Wertanlage anschafft, hat nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch geringe Chancen auf einen
Vorsteuerabzug
.

Geklagt hatte eine geschäftsführende Komplementär-GmbH, die gegen eine Haftungsvergütung steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und die Haftungsübernahme für eine KG erbracht hatte und damit umsatzsteuerlich Unternehmerin war. Im Jahr 2015 erwarb die GmbH zwei Luxusfahrzeuge zu Bruttopreisen von 380.000 € sowie 150.000 € und machte die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend. Die Fahrzeuge waren verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt worden.

Der BFH versagte den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Pkw und erklärte, dass ein Unternehmer bei einem gelegentlichen Erwerb von Pkw und einer andersartigen Haupttätigkeit nur dann die Vorsteuer abziehen kann, wenn damit entweder eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. Beide Fallgestaltungen waren vorliegend nicht erfüllt.

Die bloße Wiederverkaufsabsicht bei Anschaffung eines Pkw kann keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit begründen, weil damit kein unternehmerisches Verhalten zu Tage tritt. Die Einlagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs spricht vielmehr für dessen Behandlung als Sammlerstück. Autosammler sind im Regelfall jedoch keine Unternehmer. Es lagen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin als Autohändlerin agiert hätte bzw. sie die Fahrzeuge unternehmerisch verwenden wollte. Auch wurde die Haupttätigkeit durch den Fahrzeugkauf nicht erweitert, da der Kauf sich nicht von einem privaten Erwerb eines Vermögenswerts durch einen Sammler unterschieden hatte.

 

alle Steuerzahler

21. Plattformen-Steuertransparenzgesetz:
Onlineverkäufe ab 2023 werden dem Fiskus gemeldet

Betreiber von Verkaufsplattformen im Internet sind seit diesem Jahr verpflichtet, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, welches die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet. Diese Meldepflicht geht aus dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz hervor, mit dem Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzt. Die erste Übermittlung für den Meldezeitraum 2023 ist im Januar 2024 durchzuführen.

Plattformen wie Ebay, Momox, Airbnb oder Etsy müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte sowohl von professionellen Verkäufern als auch von Privatpersonen melden. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 €. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Online-Plattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.

Hinweis: Ob Verkaufsaktivitäten auf Online-Plattformen letztlich in die Steuerpflicht führen, hängt sehr vom Einzelfall ab und sollte mit dem steuerlichen Berater besprochen werden. Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer ohne Gewinnerzielungsabsicht entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter ausgebaut, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.

Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden nun über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil praktisch nicht mehr verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Hinweis: Wer bislang als gewerblicher Onlinehändler im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah das Einlegen einer strafbefreienden Selbstanzeige mit Nacherklärung der Einkünfte besprechen.

 

22. Zulässige Ergänzungsabgabe:
Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft

Bereits seit 1991 müssen Steuerzahler in Deutschland den Solidaritätszuschlag zahlen. Die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer fällt damit – bis auf kurze Unterbrechungen von 1992 bis 1994 – bereits seit 33 Jahren an. Eingeführt wurde die Abgabe unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu
finanzieren.

Das Allerneueste hierzu ging durch alle Publikumsmedien, gleichwohl wollen wir es auch an dieser Stelle quasi offiziell bestätigen: In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 gleichwohl noch verfassungsgemäß war. Geklagt hatten Eheleute, die sich unter anderem auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 berufen hatten. Sie waren der Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden durfte und sein Ausnahmecharakter eine dauerhafte Erhebung verbietet. Darüber hinaus sahen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, da der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 als verkappte „Reichensteuer“ wirke.

Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde geregelt, dass der Zuschlag erst erhoben wird, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 € (Ledige) bzw. 33.912 € (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Für das Steuerjahr 2022 bedeutet dies, dass der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 € (Ledige) bzw. 125.206 € (Zusammenveranlagte) anfällt.

Der BFH teilte die Bedenken der klagenden Eheleute nicht und sah davon ab, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dem Urteil nach muss eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht von vornherein befristet werden. Die Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe bestand nach Gerichtsmeinung auch zum Jahresende 2019 fort. Auch in den Jahren 2020 und 2021 war ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegeben, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde deutlich, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit.

Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da der ab 2021 erfolgte Zuschnitt des Solidaritätszuschlags auf Besserverdiener gerechtfertigt sei. Die Steuer- und Abgabenlast darf (und soll) an die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers anknüpfen und soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Eine Beschränkung auf hohe Einkünfte ist damit gerechtfertigt.

 

23. Bürgerliche Kleidung:
Vorsteuer darf auch bei beruflicher Verwendung nicht abgezogen werden

Trauerredner benötigen für ihre Berufsausübung eine angemessene Garderobe. Daher scheint es im Falle einer unternehmerisch ausgeübten Tätigkeit naheliegend, die Vorsteuer aus dem Kauf, der Änderung und der Reinigung der Kleidung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesem Ansinnen nun jedoch einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass die Garderobe eines Trauerredners zur bürgerlichen Kleidung zählt und somit lediglich Aufwendungen für die private Lebensführung vorliegen, für die das Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug ausschließt. Dass die Kleidung für die Berufsausübung genutzt wird, führt nach Gerichtsmeinung zu keinem anderen Ergebnis, denn Aufwendungen für die Lebensführung werden auch dann vom Vorsteuerabzugsverbot erfasst, wenn sie zur Förderung des Berufs getragen werden. Der BFH verwies darauf, dass ein Vorsteuerabzug nur für typische Berufskleidung möglich ist, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

Hinweis: Kosten für typische Berufskleidung wie beispielsweise Uniformen, Richterroben, Blaumänner und Arbeitsschutzausstattung dürfen auch als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbständige. Das Finanzamt erkennt auch die Kosten für die Reinigung (Waschen, Trocknen und Bügeln) von typischer Berufskleidung an. Abziehbar sind sowohl die Kosten für die Wäscherei als auch das Waschen in Eigenregie.

Der BFH hatte wenige Monate zuvor im gleichen Fall entschieden, dass die Garderobe des Trauerredners auch nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden darf. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass auch im Einkommensteuerrecht ein Abzugsverbot für bürgerliche Kleidung gilt.

Hinweis: Die BFH-Entscheidung wirkt sich auf alle Erwerbstätigen aus, die bei ihrer Berufsausübung bürgerliche Kleidung tragen und hierfür Vorsteuer geltend machen wollen. Das Abzugsverbot dürfte gleichermaßen beispielsweise auch für schwarze Anzüge von Bestattern, Kellnern und Geistlichen gelten.

 

24. Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht:
Anknüpfung an deutsche Staatsangehörigkeit ist verfassungsgemäß

Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, sofern ein sogenannter Inländer daran beteiligt ist – sei es als Erblasser (zum Zeitpunkt seines Todes), als Schenker (zur Zeit der Ausführung der Schenkung) oder als Erwerber (zur Zeit der Steuerentstehung). Diese unbeschränkte Steuerpflicht tritt für den gesamten Vermögensanfall ein. Als Inländer gilt eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach den Regelungen zur sogenannten erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht werden als Inländer aber auch deutsche Staatsangehörige erfasst, die sich nur für maximal fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben (und in dieser Zeit ohne Inlandswohnsitz waren).

Hinweis: Der Gesetzgeber zielt mit dieser Regelung vor allem auf deutsche Wegzügler ab, die sich erst relativ kurze Zeit im Ausland aufgehalten haben, bevor Vermögen „verschoben“ wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regelungen zur erweiterten unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht nun als verfassungsgemäß eingestuft. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine deutsche Staatsangehörige ihrem Sohn einen Monat, nachdem sie in die Schweiz gezogen war, ein Grundstück in der Eidgenossenschaft geschenkt. Der Sohn klagte gegen den Schenkungsteuerbescheid des deutschen Finanzamts und machte unter anderem geltend, dass die Regelung zur erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche und nichtdeutsche Staatsangehörige in verfassungswidriger Weise ungleich behandele.

Der BFH sah jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und verwies auf die weite Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber bei der Abfassung der Regelung zustand. Dieser durfte die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht speziell auf deutsche Staatsangehörige zuschneiden, weil er hierdurch den engen Inlandsbezug herstellen konnte, auf den die Besteuerung abzielte.

 

25. Kindergeldanspruch:
Wann endet die Meldung als „arbeitsuchend“?

Für Kinder im Alter zwischen 18 und 20 Jahren besteht auch dann noch ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge, wenn sie sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, jedoch bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet sind.

Wann ein Kind in diesem Sinne „arbeitsuchend“ ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine volljährige Tochter nach ihrer Schulausbildung und einem Auslandsjahr als Au-pair vorübergehend arbeitsuchend war. Die Familienkasse hatte einen Kindergeldanspruch für die Zeit der Arbeitsuche abgelehnt und darauf verwiesen, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht als arbeitsuchend gemeldet war. Die Mutter klagte gegen die Entscheidung der Kasse. Im Prozessverlauf ergab sich, dass die Tochter im ersten Monat nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland eben doch als arbeitsuchend gemeldet war und es danach zu einem Gesprächstermin zwischen der Agentur und ihr gekommen war. In Folge dieses Termins stellte die Agentur ihre Vermittlungsbemühungen ein und der „Beratungsprozess“ wurde einvernehmlich beendet.

Der BFH gestand der Mutter das Kindergeld gleichwohl für den kompletten Zeitraum der Arbeitsuche zu und erklärte, dass die ursprünglich abgegebene Arbeitsuchendmeldung nicht wirksam revidiert worden war. Der Status „arbeitsuchend“ ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa dann beendet, wenn das arbeitsuchende Kind eine
Pflichtverletzung begeht, welche die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. Liegt keine solche Pflichtverletzung vor, läuft der Status als Arbeitsuchender nur aus, wenn das Kind dies entweder selbst verlangt oder eine wirksame Einstellungsverfügung ergeht.

Hinweis: Im vorliegenden Fall ließ sich keine Pflichtverletzung des Kindes feststellen. Die Arbeitsuchendmeldung bestand somit fort, da weder eine wirksame Einstellungsverfügung noch der Wunsch des Kindes nach einer Abmeldung vorgelegen hatte. Dass die Beratung und die Vermittlung damals einvernehmlich beendet wurden, führte hingegen nicht zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung.

 

26. Zustellung eines Gerichtsurteils:
Auch bei Pandemielage müsste der Postbote eigentlich klingeln

Für die Zustellung von Gerichtsentscheidungen und besonders wichtiger Verwaltungspost schreibt die Zivilprozessordnung (ZPO) strenge Regelungen vor. Die Postsendung darf demnach nur dann vom Postboten in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden konnte und auch eine Übergabe an erwachsene Familienangehörige, Haushaltsbedienstete oder andere Beschäftigte nicht gelungen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine förmliche Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Postbote zuvor nicht versucht hat, die Postsendung persönlich zu übergeben. Er muss also zunächst an der Wohnung oder den Geschäftsräumen klingeln. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch während der Corona-Pandemie.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Postzusteller ein Gerichtsurteil an einem Samstag (während der Corona-Pandemie) in den Briefkasten einer Steuerberatungskanzlei eingeworfen. Die Mitarbeiter der Kanzlei hatten den Briefkasten jedoch erst am darauffolgenden Montag geleert und ausgehend von diesem Tag die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision berechnet. Nachdem ihre Revision kurz vor Ablauf dieser Frist eingelegt worden war, stufte die Senatsgeschäftsstelle des BFH sie zunächst als verfristet ein, da sie die Fristberechnung ausgehend vom Tag des Briefeinwurfs vorgenommen hatte.

Im Zuge des Verfahrens vernahm der BFH den damals zuständigen Postboten. Dieser erklärte, dass er von seinen Vorgesetzten mündlich angewiesen worden sei, in Zeiten der Corona-Pandemie kontaktlos zuzustellen und insbesondere auf ein Betätigen der Klingel vor dem Einlegen der Sendung in den Briefkasten zu verzichten. So habe er es auch an dem hier fraglichen Tag gehandhabt. Der BFH stufte diese Aussage als glaubhaft ein, erklärte allerdings, dass diese Vorgehensweise nicht den Anforderungen an eine förmliche Zustellung entsprach. Für Zeiten der Corona-Pandemie hatten weder Bundes- noch Landesgesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen für die Zustellung geschaffen, so dass die ZPO-Vorschriften „in Reinform“ fortgalten. Eine wirksame Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten kann somit nur erfolgen, wenn zuvor erfolglos versucht worden ist, die Briefsendung persönlich zu übergeben.

Hinweis: Die Frist zum Einlegen der Revision war demnach tatsächlich erst ab Montag, dem Tag der Briefkastenleerung durch die Kanzleimitarbeiter, zu berechnen, so dass die Revision am Ende noch rechtzeitig eingelegt
worden war.

 

27. Bei einem Überraschungsurteil:
Gericht darf Klageabweisung nicht auf unerörterte Gesichtspunkte stützen

Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten (FG) gelten wei bei allen Gerichten die Grundsätze rechtlichen Gehörs. Demnach müssen die Prozessbeteiligten die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor hatten äußern können. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, auf den es die Beteiligten zuvor nicht hingewiesen hat und der dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, kann ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Man spricht in diesem Fall von einer Überraschungsentscheidung.

Hinweis: Die Prozessbeteiligten müssen zwar von sich aus – bei umstrittenen und problematischen Rechtslagen – alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und ihren Sachvortrag darauf einstellen. Sie müssen aber nicht damit rechnen, dass ihre Klage aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingeführt haben.

Wie ein solcher Verfahrensmangel aussehen kann, wird anhand eines neuen Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) deutlich: Im vorliegenden Fall war vor dem FG München strittig gewesen, ob ein steuerpflichtiger Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen entstanden war, obwohl über das Vermögen der Gesellschaft zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Fraglich war zudem, ob die Wertlosigkeit der Anteile bei Veräußerung nachgewiesen war. Bei dieser Sachlage hatte das FG München die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und sich auf eine völlig neue Begründung gestützt: Die Anteilsveräußerung sei ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen, der steuerlich nicht anzuerkennen sei, da die Anteilserwerberin nicht (wie zwischen fremden Dritten üblich) im Aktienregister eingetragen war.

Der BFH hob das klageabweisende FG-Urteil nun auf und verwies dies Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung. Die Bundesrichter sahen in dem Urteil eine Überraschungsentscheidung und verwiesen darauf, dass die Kläger mit der Wendung im Prozess nicht hätten rechnen müssen, zumal die Begründung des Gerichts auch noch rechtlich fehlerhaft war. Bei einer zivilrechtlichen Übertragung von Anteilen ist es nämlich gar nicht erforderlich, dass die Erwerberin im Aktienregister eingetragen ist.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass überraschende Entscheidungen des FG mit Erfolg angefochten werden können, wenn die Begründung auf bislang unerörterten, vollkommen neuen Gesichtspunkten fußt.

 

28. Selbstnutzung oder Verpachtung:
Umsatzsteuer für Jagdbezirke

Eine Verfügung zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken kommt vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt). Die Behörde erläutert darin auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften hinsichtlich der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.

Es wird klargestellt, dass das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden ist und nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Eigenjagdbezirke liegen vor, wenn sie im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen. Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Eigentümer der Flächen bilden kraft Gesetzes Jagdgenossenschaften. Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer zu, im Gemeinschaftsjagdrevier der Genossenschaft. Das Jagdrecht kann der Inhaber des Jagdausübungsrechts entweder selbst ausüben oder verpachten.

Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Grundbesitzer ist Ausfluss der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ist die Nutzung der Eigenjagd nicht mehr Ausfluss eines selbstbewirtschafteten
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, fallen die im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze unter die Regelbesteuerung (beispielsweise bei Verpachtung des eigenen landschaftlichen Betriebs im Ganzen). Sofern ein Land- und Forstwirt sein Eigenjagdrevier verpachtet, erfolgt diese Verpachtung nicht im Rahmen eines selbstbewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs. Dieser Verpachtungsumsatz unterliegt der Regelbesteuerung.

Das BayLfSt geht explizit auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ein. Dieser ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Aufgrund einer optionalen Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, ist die bisherige Umsatzbesteuerung weiterhin anwendbar. Für Umsätze die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung jedoch nicht mehr möglich.

Die Jagdgenossenschaften in Bayern haben überwiegend von der Optionsregelung Gebrauch gemacht und wenden daher die Neuregelung erst ab dem 01.01.2025 an. Sofern die Genossenschaft von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, führt die langfristige Verpachtung des Jagdrechts zu einer nichtsteuerbaren Vermögensverwaltung. Wird jedoch § 2b UStG angewendet, übt die Genossenschaft mit der Eigenbewirtschaftung bzw. der Verpachtung der Jagd eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig aus. Sie ist somit Unternehmer und führt folglich umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen aus.

 

29. Gewerbesteuerpflicht:
Ist ein Off-Sprecher künstlerisch tätig?

Der wichtigste Unterschied zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist ganz einfach die Gewerbesteuerpflicht. Diese zusätzliche Steuer ist für die gewerblichen Gewinne zu entrichten, für Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit jedoch nicht. Ob jemand gewerblich oder freiberuflich tätig ist, ist allerdings manchmal nicht so einfach zu entscheiden, da hierbei viele Aspekte zu berücksichtigen sind. Im Streitfall musste sich das Finanzgericht Köln (FG) mit dieser Frage befassen.

Der Kläger ist ausgebildeter Journalist. Er erzielte Einkünfte aus der Tätigkeit als Sprecher von Fernsehproduktionen (der größte Teil seiner Tätigkeit), als Synchronsprecher, als Sprecher von Werbe- und Ansagetexten sowie aus Coachingtätigkeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde anhand von Beispielen die Tätigkeit des Klägers auf ihren künstlerischen Inhalt hin geprüft. Seine Tätigkeit als Synchronsprecher wurde zwar als künstlerisch qualifiziert, war jedoch hinsichtlich Umfang und Einnahmen nur von untergeordneter Bedeutung. Die anderen Tätigkeiten hingegen wurden als nicht künstlerisch eingestuft. Das Finanzamt behandelte daraufhin die Gewinne der Jahre 2009 bis 2013 als
gewerblich und änderte die Gewerbesteuermessbeträge.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist die Tätigkeit des Klägers als Off-Sprecher zwar nicht als journalistisch, jedoch als künstlerisch einzuordnen. Seine Sprechertätigkeit und seine sonstige Mitwirkung bei TV-Sendungen und TV-Dokumentationen genügten den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sogenannten Gebrauchskunst als künstlerische Tätigkeit stelle. Der Kläger habe in einem
maßgeblichen Umfang an der redaktionellen Über- und Bearbeitung der Sprechtexte mitgewirkt. Darüber hinaus unterstreiche auch die Sprechertätigkeit im eigentlichen Sinne, also die Darbietung des Textes in der Endfassung, die künstlerische Tätigkeit des Klägers. Denn hierbei handele es sich nicht um das bloße Ablesen oder den reinen Vortrag eines Textes.

 

30. Datenübermittlung von Dritten:
Bescheidänderung bei fehlerhafter Berücksichtigung

Im Zuge der Digitalisierung des Besteuerungsprozesses sind einige Stellen dazu verpflichtet, steuerrelevante Daten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das sind beispielsweise die Daten der Lohnsteuerbescheinigung oder auch die Beitragszahlungen an die Krankenkassen. Den Finanzbehörden liegt damit schon ein Teil der relevanten Daten vor, bevor Sie Ihre Einkommensteuererklärung eingereicht haben. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nunmehr darüber entscheiden, ob aufgrund einer fehlerhaften Berücksichtigung der übermittelten Daten durch das Finanzamt ein Bescheid noch einmal geändert werden darf.

Die Klägerin erzielte von Januar bis September 2018 Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber. Ab Oktober war sie bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Die Lohnsteuerbescheinigungen wurden
zutreffend an das Finanzamt übermittelt. Im Februar 2020 reichten die Klägerin und ihr Ehemann die Einkommensteuererklärung 2018 ein. Darin erklärte sie nur den Arbeitslohn aus der zweiten Tätigkeit. Dennoch setzte das Finanzamt den Arbeitslohn aus der ersten und der zweiten Lohnsteuerbescheinigung an. Am 03.04.2020 erließ es den Bescheid. Am 08.04.2020 reichte die Klägerin eine geänderte Einkommensteuererklärung ein und erklärte erneut nur den Arbeitslohn aus der zweiten Bescheinigung, aber weitere Werbungskosten. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid und setzte nur den Arbeitslohn laut zweiter Bescheinigung an. Am 27.05.2021 wurde der Bescheid durch das Finanzamt nochmals geändert und erneut der Arbeitslohn des gesamten Jahres berücksichtigt. Gegen diese Änderung zu ihren Ungunsten wehrte sich die Klägerin.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt habe den Bescheid nach der Abgabenordnung ändern können, soweit die übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Die Übermittlungspflicht des Arbeitgebers für Lohnsteuerbescheinigungen ergebe sich aus dem Einkommensteuergesetz. Es komme nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler oder dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder bei der Rechtsanwendung unterlaufen sei. Für die Änderungsmöglichkeit bei unzutreffender Berücksichtigung übermittelter Daten sei es unerheblich, ob dem Finanzamt oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden treffe. Es bestehe eine Änderungspflicht des Finanzamts.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.

 

31. Dreitagesfiktion:
Wann beginnt die Einspruchsfrist bei späterer Zustellung des Bescheids?

Wenn das Finanzamt Ihnen einen Bescheid zuschickt und Sie dagegen Einspruch einlegen wollen, müssen Sie die Einspruchsfrist beachten. Diese beträgt normalerweise vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Einspruch unzulässig. Da das Finanzamt aber nicht von jedem Bescheid weiß, wann er denn genau beim jeweiligen Steuerpflichtigen
ankommt, gibt es die sogenannte Dreitagesfiktion. Danach geht man davon aus, dass der Brief am dritten Tag nach Aufgabe zur Post angekommen sein muss. Aber was ist, wenn in dieser Zeit keine Zustellung stattfand? Verlängert sich dann die Zeit? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte darüber zu urteilen.

Im zugrundeliegenden Fall erließ das Finanzamt aufgrund der von der Klägerin eingereichten Einkommensteuererklärung am 15.06.2018 einen Einkommensteuerbescheid für 2017. Die Klägerin war vom 02.05.2018 bis zum 19.06.2018 nachweislich nicht zu Hause und fand den Bescheid folglich auch erst am 19.06.2018 in ihrem Briefkasten. Noch am gleichen Tag übersandte sie ihn per Fax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Diese legte am 19.07.2018 Einspruch gegen den Bescheid ein und gab an, dass dieser erst am 19.06.2018 eingegangen sei. Nach Ansicht des Finanzamts war die Einspruchsfrist jedoch bereits am 18.07.2018 abgelaufen und der Einspruch daher unzulässig.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Bescheid sei zwar am 15.06.2018 zur Post aufgegeben worden, die Zugangsvermutung finde aber in diesem Fall deshalb keine Anwendung, weil an der Wohnung der Klägerin innerhalb der Dreitagesfrist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen vom Postdienstleistungsunternehmen C-AG Post zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch dann Anwendung, wenn zum
Beispiel wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall innerhalb der Dreitagesfrist an zwei Tagen keine Zustellung stattgefunden habe. Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen könnten. Im Streitfall sei es jedoch anders, da planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolgt sei und diese zwei Tage in den Dreitageszeitraum gefallen seien.

Die Revision wurde zugelassen, da es das FG für höchstrichterlich klärungsbedürftig hält, ob die Zugangsvermutung entfällt, wenn innerhalb der dort genannten Dreitagesfrist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet.

Hinweis: Sie sind sich nicht sicher, wann Ihre Einspruchsfrist endet? Wir berechnen es gerne.

 

32. Sonderausgaben:
Kann Schulgeld für eine Schule im Ausland berücksichtigt werden?

Für den Besuch einer öffentlichen Schule müssen in Deutschland keine Schulgebühren gezahlt werden. Jedoch gibt es auch alternative Schulformen, für die dann Schulgeld anfallen kann. Bis zu 30 % dieses Schulgeldes können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden, maximal jedoch 5.000 € pro Jahr und Kind. Dies gilt nicht nur für in Deutschland, sondern auch für eine Schule im Ausland gezahltes Schulgeld. Hier sind allerdings weitere Voraussetzungen zu beachten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) darüber entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorlagen.

Im zugrundeliegenden Fall lebten der Kläger und seine Frau A bis einschließlich 2017 in Malaysia und kehrten Mitte 2017 nach Deutschland zurück. Der Kläger erzielte in 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die in 2008 geborene Tochter B des Klägers lebt mit ihrer Mutter C in Laos. Sie besucht dort seit 2012 die D-Schule: eine internationale Schule, die vom Erziehungsministerium der Demokratischen Volksrepublik Laos lizenziert ist, nach britischem Cambridge-Schulsystem lehrt und insofern dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgt. Das hierfür angefallene Schulgeld machte der Kläger in Höhe von 3.668 € als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt verwehrte ihm jedoch den Abzug.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Schulgeld könne teilweise als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn – unter anderem – der Steuerpflichtige für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalte und die Schule sich in einem EU-/EWR-Staat befinde. Im Sachverhalt liege die Schule jedoch in einem Drittland. Somit seien die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt. Auf den erreichbaren Schulabschluss komme es dabei nicht an. Des Weiteren handle es sich bei der D-Schule um keine sogenannte „Deutsche Schule“, denn sie habe keinen Bezug zum deutschen Schul- und Bildungssystem und biete auch keinen deutschsprachigen Unterricht an. Eine Rechtsfortbildung über den Wortlaut hinaus komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Schulen in Drittländern bewusst ausgeschlossen habe. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung komme nicht in Betracht, da Ausbildungsunterhalt kein atypischer, außergewöhnlicher Unterhaltsaufwand sei.

 

33. Krankheitsbedingte Lernschwäche:
Nachhilfe-Unterricht ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Wenn dem eigenen Kind das Lernen schwerfällt und es im Schulstoff nicht mehr mitkommt, buchen Eltern häufig Nachhilfe-Unterricht. Die Kosten hierfür können das Familienbudget ganz schön belasten. Eltern sollten daher wissen, dass sie die Kosten für Nachhilfe-Unterricht unter Umständen als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen können. Hierfür muss die Lernschwäche des Kindes aber tatsächlich krankheitsbedingt sein und beispielsweise auf einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (sogenannte Legasthenie), dem erschwerten
Erlenen des Rechnens (Dyskalkulie), dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) oder der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beruhen. Wichtig ist, dass die Eltern dem Finanzamt eine krankheitsbedingte Lernschwäche nachweisen können. Hierfür benötigen sie ein vorab eingeholtes Gutachten eines Amtsarztes oder eine vorab ausgestellte Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Hinweis: „Vorab“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nachweis vor dem Beginn des Nachhilfe-Unterrichts ausgestellt worden sein muss. Kümmern sich die Eltern erst im Nachhinein um eine solche Bescheinigung, lässt sich der bereits erteilte Unterricht nicht mehr absetzen.

Sofern eine attestierte Lernschwäche besteht, lassen sich neben den Nachhilfekosten insbesondere folgende Aufwendungen absetzen, weswegen die entsprechenden Belege gesammelt werden sollten:

  • Kosten für Arzt und Medikamente
  • Kosten für eine Privatschule, wenn diese aufgrund der Lernschwierigkeit aus medizinischer Sicht besucht werden muss
  • Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung oder die notwendige auswärtige Unterbringung des Kindes in einer Spezialeinrichtung
  • Kosten der Begleitung des Kindes zu den entsprechenden Therapiemaßnahmen (inklusive Fahrtkosten)

Hinweis: Die geltend gemachten Kosten wirken sich bei den Eltern nur steuermindernd aus, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe der Einkünfte. Familien mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 € müssen beispielsweise einen Betrag von 3 % ihrer Einkünfte pro Jahr (hier 1.500 €) selbst tragen.

 

34. Schneller Überblick:
Die neuen Regelungen zum Bürgergeld ab 2023

Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland das neue Bürgergeld, welches die früheren Leistungen nach Hartz IV
(Arbeitslosengeld II) ersetzt. Arbeitslose Menschen erhalten seitdem grundsätzlich mehr Grundsicherungsleistungen pro Monat sowie mehr Zuschüsse vom Staat. Ein alleinstehender Erwachsener, der bislang Anspruch auf Grundsicherung hatte, erhält 53 € mehr im Monat, also regulär 502 €. Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren bekommen 37 € zusätzlich.

Wer Bürgergeld bezieht, fällt außerdem unter eine einjährige Karenzzeit: Ein Vermögen bis 40.000 € ist damit zwölf Monate lang geschützt. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt (sogenannte Bedarfsgemeinschaft), steigt die Grenze um weitere 15.000 €. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs werden zudem die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Heizkosten gilt keine Karenzzeit, sie werden vom Jobcenter „in angemessener Höhe“ übernommen. Außerdem gibt der Staat auch in anderen Bereichen Zuschüsse, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Bildung bzw. Weiterbildung sowie für die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter setzen nun auf langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten statt auf die schnelle Vermittlung auch in Aushilfsjobs. Die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stehen stärker im Fokus. Empfänger des Bürgergelds müssen künftig nicht mehr jeden Job annehmen, wenn stattdessen eine Ausbildung oder eine Weiterbildung die Chancen erhöht, später eine bessere Stelle zu finden.

Wer Bürgergeld bezieht und gegen Auflagen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verstößt, muss allerdings mit Leistungsminderungen rechnen. Bei der ersten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld für einen Monat um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs gemindert, bei der zweiten für zwei Monate um 20 % und ab der dritten für drei Monate um 30 %. Die Zahlungen für die Unterkunftskosten sind von diesen Minderungen nicht betroffen.

Wer Bürgergeld bekommt, zahlt darauf keine Steuern, da es sich um eine sogenannte Grundsicherungsleistung handelt. Es erhöht auch nicht den Steuersatz der übrigen Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt), wie dies etwa beim Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld der Fall ist.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer lediglich für ein paar Monate Bürgergeld bezogen und war ansonsten in einer Anstellung, dann hat er in der Regel auch Einkommensteuer gezahlt. Diese kann er sich teilweise vom Finanzamt zurückholen, indem er eine Einkommensteuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt. Empfänger von Bürgergeld sollten aber wissen, dass erhaltene Steuererstattungen auf ihr Bürgergeld angerechnet werden, sofern beide Zahlungen im gleichen Monat zufließen.

 

35. Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice:
Welche Abzugsregelungen ab 2023 gelten

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber neue Regelungen für den Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen und der Homeoffice-Pauschale geschaffen und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen haben. Bis zur Steuererklärung 2023 dauert es zwar noch ein bisschen, doch es schadet nicht, sich die Neuregelungen schon am Anfang des Steuerjahres zu Gemüte zu führen.

Ab 2023 gilt erstmals ein Wahlrecht für Erwerbstätige, die im Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder – wie bisher – in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen.

Hinweis: Die Pauschale muss allerdings monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich dann aber wiederum die Homeoffice-Pauschale abziehen, sofern weiterhin – zumindest überwiegend – von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihre Raumkosten bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (im Betrieb ihres Arbeitgebers) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige ohne Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 auf 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, erhöht. Es können also bis zu 210 Arbeitstage in der Steuererklärung abgerechnet werden. Bis einschließlich 2022 galt noch ein Tagessatz von 5 € und ein Höchstbetrag von 600 € pro Jahr, so dass maximal nur 120 Arbeitstage anerkannt werden konnten.

Hinweis: Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale muss kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Es genügt also auch, wenn die Tätigkeit in einer Arbeitsecke, einem Durchgangszimmer oder am Esstisch ausgeübt wird. Die Pauschale von 6 € darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Erwerbstätige keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb seiner Wohnung anfährt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ihm im Betrieb dauerhaft kein eigener Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können also die Entfernungspauschale und die Homeoffice-Pauschale zugleich für einen Tag abgezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Lehrer, die vor oder nach dem Unterricht von zu Hause aus arbeiten.

 

36. Bund der Steuerzahler:
Schuldenuhr tickt mit 3.744 € pro Sekunde dieses Jahr langsamer

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat seine Schuldenuhr im Januar 2023 auf einen Schuldenanstieg von 3.744 € pro Sekunde umgestellt. Zum Jahresende 2022 tickte die Uhr noch mit 11.240 € pro Sekunde, da im Jahr 2022 bereits die 200 Mrd. € Schulden erfasst worden waren, die der Bund für die Energiepreisbremsen 2023 und 2024 einplant und über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert.

Hinweis: Die gesamtstaatliche Schuldenuhr bildet ab, dass sich die Staatsverschuldung in Deutschland dieses Jahr um schätzungsweise 118 Mrd. € erhöhen wird, und zwar 107 Mrd. € auf Bundesebene, 9 Mrd. € bei den Ländern und 2 Mrd. € auf Kommunalebene.

Der BdSt kritisiert, dass sowohl der Bund als auch die Länder das tatsächliche Ausmaß ihrer Verschuldung verschleierten, indem sie beispielsweise schuldenfinanzierte Fonds zur Transformation der Wirtschaft, zur Entschuldung von Kommunen oder zur Bewältigung der Klima- und Energiekrise gründeten. Mit knapp 5 Mrd. € ist das Land Nordrhein-Westfalen Spitzenreiter bei der Nettoneuverschuldung, wobei NRW für dieses Jahr eine außergewöhnliche Notsituation erklärt hat, ebenso wie Brandenburg, Bremen und das Saarland. Hessen, Niedersachen und Sachsen planen die „schwarze Null“. In Rheinland-Pfalz, Bayern und Thüringen wurden sogar Nettotilgungen in den Haushaltsgesetzen verankert.

Hinweis: Der BdSt drängt auf eine konsequente Konsolidierung von Bundes- und Landeshaushalten und verweist darauf, dass die Zinswende die Handlungsspielräume bereits einengt. Mit Zinsausgaben von voraussichtlich knapp 56 Mrd. € im Jahr 2023 werden sich die Kreditfinanzierungskosten für den Bund und für die 16 Länder gegenüber 2021 (zusammen damals weniger als 13 Mrd. €) mehr als vervierfachen.

 

Steuertermine
April 2023 Mai 2023 Juni 2023
11.04. (*14.04.) 10.05. (*15.05.) 12.06. (*15.06.)
Umsatzsteuer
(Monats-/Quartalszahler)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monats-/Quartalszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)
15.05. (*19.05.)
Gewerbesteuer
Grundsteuer
26.04. 26.05. 28.06.
Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge
*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.