Mini-One-Stop-Shop - MOSS

Seit dem 01.01.2015 muss die Umsatzsteuer für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU in dem Staat abgeführt werden, in dem der Empfänger der Leistung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen erfolgt künftig grundsätzlich nicht mehr im Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort. Zur Vermeidung einer steuerlichen Registrierung in einer Vielzahl von Mitgliedsstatten, kann der Unternehmer am sogenannten Mini-One-Stop-Shop Verfahren teilnehmen.

Welche Umsätze sind betroffen?
Zunächst findet das neue Recht Anwendung auf Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, sowie sonstige Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Hiervon dürften nur die wenigsten Unternehmer betroffen sein. Weiter unterliegen aber auch die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Dienstleistungen der Besteuerung am Verbrauchsort. Hierzu zählen u.a.

  • die Bereitstellung von Websites und Webhosting,
  • die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung,
  • die Bereitstellung von Bildern, Texten, Musik und anderen Informationen

Grundsätzlich ist daher jeder Online-Shop betroffen und der Unternehmer sollte prüfen, ob seine geschäftlichen Aktivitäten Berührungspunkte mit auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen haben.

Wie funktioniert das Mini-One-Stop-Shop Verfahren?

Nach einer Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern kann der Unternehmer ab dem der Registrierung folgenden Quartal am Verfahren teilnehmen. Die elektronische Erklärung muss bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes bei den Finanzbehörden eingegangen sein und beinhaltet die Umsatzmeldungen zu den jeweiligen Umsatzsteuersätzen für die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU. Das Verfahren kann als ungewöhnlich bezeichnet werden und steht im Gegensatz zum bisherigen Umsatzsteuerrecht.. neben den grundsätzlichen Meldungen müssen vom Steuerpflichtigen einige Besonderheiten beachtet werden, die den Umfang dieses Artikels sprengen würden. Für eine detaillierte Beratung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen müssen bezüglich der Grundaufzeichnungen erfüllt sein?
Der Unternehmer muss prüfen, ob seine Software und die grundsätzlichen Aufzeichnungen auf das Mini-One-Stop-Shop Verfahren abgestimmt sind. In erster Linie gehört hierzu die Unterscheidung in Unternehmer und Nichtunternehmer. Bei einem Online-Shop ist daher beispielsweise die Möglichkeit der Eingabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer künftig zwingend, denn nur so, kann sich der Unternehmer als solcher zu erkennen geben. Im Bestellverfahren muss der Kunde neben anderen Details angeben, in welchem Staat er seinen Wohnsitz hat, damit ermittelt werden kann, welcher Umsatzsteuersatz gilt. Gerne überprüfen wir, ob Ihre Aufzeichnungen diese Voraussetzungen erfüllen. Sprechen Sie uns an.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass das Bundeszentralamt für Steuern den Steuerpflichtigen auch vom Mini-One-Stop-Shop Verfahren ausschließen kann. Zur Vermeidung erheblicher Nachteile, bietet es sich daher an von Anfang an richtige und rechtzeitige Meldungen abzugeben.

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