Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung - Minijobs

Geringfügige Beschäftigung bis 450,- Euro

  • Entgeltgrenze für eine Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung: 450,- Euro/Monat
  • mehrere Nebenbeschäftigungen mit insgesamt mehr als 450,- Euro/Monat werden zusammengerechnet, so dass Sozialversicherungspflicht entsteht – Versicherungspflicht tritt aber erst mit Bekanntgabe durch die Einzugsstelle ein, daher keine Beitragsnachforderungen
  • keine Lohnsteuerkarte erforderlich, aber möglich (dann individueller Steuersatz statt 2% Pauschale)
  • keine Freistellungsbescheinigung mehr erforderlich
  • Gesamtabgaben für den Unternehmer: 30% des Entgeltes, davon 13% für Krankenversicherung (nicht für Privatversicherte) davon 15% für Rentenversicherung davon 2% Pauschalsteuer (Umlagen in Höhe von 0,99 % d.h. 30,99 % Gesamtabgaben)
  • Beiträge werden zentral an die Bundesknappschaft abgeführt, auch die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz.
  • Aufgrund von Gesetzesänderungen besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
  • Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.

Sonderfall: geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

  • Voraussetzung: Tätigkeiten müssen sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden
  • Gesamtabgaben für den privaten Arbeitgeber: 12%
    davon jeweils 5% für Kranken- und Rentenversicherung
    davon 2% Pauschalsteuer (Umlagen in Höhe von 2,44 % d.h. 14,44 % Gesamtabgaben)
  • Beiträge werden halbjährlich mittels Haushaltsscheck von der Bundesknappschaft per Lastschriftverfahren eingezogen
  • Aufgrund von Gesetzesänderungen besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
  • Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.
  • Einkommensteuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für den privaten Arbeitgeber bzw. Ansatz von Kinderbetreuungskosten (2/3)

Beschäftigung zwischen 450,- und 850,- Euro

  • volle Sozialversicherungs- und Steuerpflicht
  • voller Arbeitgeberanteil Sozialversicherung
  • Gleitzone für Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung: linearer Anstieg und dadurch Entlastung für den Arbeitnehmer
  • Regelung ist nicht für Auszubildende anwendbar
null

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