Geringfügige Beschäftigung bis 450,- Euro
- Entgeltgrenze für eine Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung: 450,- Euro/Monat
- mehrere Nebenbeschäftigungen mit insgesamt mehr als 450,- Euro/Monat werden zusammengerechnet, so dass Sozialversicherungspflicht entsteht – Versicherungspflicht tritt aber erst mit Bekanntgabe durch die Einzugsstelle ein, daher keine Beitragsnachforderungen
- keine Lohnsteuerkarte erforderlich, aber möglich (dann individueller Steuersatz statt 2% Pauschale)
- keine Freistellungsbescheinigung mehr erforderlich
- Gesamtabgaben für den Unternehmer: 30% des Entgeltes, davon 13% für Krankenversicherung (nicht für Privatversicherte) davon 15% für Rentenversicherung davon 2% Pauschalsteuer (Umlagen in Höhe von 0,99 % d.h. 30,99 % Gesamtabgaben)
- Beiträge werden zentral an die Bundesknappschaft abgeführt, auch die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz.
- Aufgrund von Gesetzesänderungen besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
- Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.
Sonderfall: geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
- Voraussetzung: Tätigkeiten müssen sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden
- Gesamtabgaben für den privaten Arbeitgeber: 12%
davon jeweils 5% für Kranken- und Rentenversicherung
davon 2% Pauschalsteuer (Umlagen in Höhe von 2,44 % d.h. 14,44 % Gesamtabgaben) - Beiträge werden halbjährlich mittels Haushaltsscheck von der Bundesknappschaft per Lastschriftverfahren eingezogen
- Aufgrund von Gesetzesänderungen besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
- Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.
- Einkommensteuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für den privaten Arbeitgeber bzw. Ansatz von Kinderbetreuungskosten (2/3)
Beschäftigung zwischen 450,- und 850,- Euro
- volle Sozialversicherungs- und Steuerpflicht
- voller Arbeitgeberanteil Sozialversicherung
- Gleitzone für Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung: linearer Anstieg und dadurch Entlastung für den Arbeitnehmer
- Regelung ist nicht für Auszubildende anwendbar