Die steuerliche Behandlung des Unternehmer-Fahrzeugs

Ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Fahrzeug kann zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören.
Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung zumindest bei 50 %, so ist das Fahrzeug zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Liegt der Anteil unter 50 % aber noch über 10 % so kann es gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Hier gelten seit dem 1.1.2006 neue Regeln für die Besteuerung der privaten Nutzung !

Wichtig: Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung bei zumindest 50 %, so ist dies seit 2006 dem Finanzamt nachzuweisen.

Fahrzeug ist Privatvermögen

Wird das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet, sind sowohl die Abschreibung als auch die laufenden Kosten des PKWs keine Betriebsausgaben. Für alle betrieblich veranlassten Fahrten können aber pauschal

0,30 € /gefahrenen Kilometer

als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hierfür bedarf es einer Auflistung der Fahrten mit Datum, Reiseziel, Zweck und Kilometer.

Selbstverständlich besteht auch kein Recht auf den Abzug der geleisteten Umsatzsteuer als Vorsteuer aus der Anschaffung oder den laufenden Betriebskosten.

Fahrzeugs ist Betriebsvermögen

Ordnet der Unternehmer das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zu, sind sämtliche laufenden Kosten (Benzin, Versicherung, Steuern, Reparaturen, etc.) Betriebsausgaben. Zusätzlich sind die Anschaffungskosten des PKWs über 5 bzw. 6 Jahre linear oder degressiv gewinnmindernd abzuschreiben.

Der Anteil der privaten Nutzung mindert im Ergebnis die Betriebsausgaben. Es gibt 2 Möglichkeiten zur Ermittlung dieses Privatanteils:

Bei der 1%-Pauschalmethode (WICHTIG: ab 2006 nur möglich, wenn die betriebliche Nutzung über 50 % liegt) werden pauschal 1% des Listenpreises inkl. Umsatzsteuer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat dem Gewinn hinzugerechnet, auch wenn es ein älteres Gebrauchtfahrzeug ist.

Zusätzlich ist für Fahrten zwischen der privaten Wohnung und dem Betrieb der Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % dieses Listenpreises pro Entfernungs-kilometer und dem Werbungskostensatz von 0,3 € pro Entfernungskilometer dem Gewinn hinzuzurechnen.

Bei der alternativen Fahrtenbuch-Methode werden die im Geschäftsjahr angefallenen Ausgaben entsprechend dem Anteil der privaten zu den betrieblichen Fahrten aufgeteilt.

Wird kein Fahrtenbuch geführt und liegt die betriebliche Nutzung nicht nachweislich über 50 %, so wird ab 2006 der Anteil der privaten Kosten (einschließlich der Abschreibung) geschätzt und dem Gewinn als nicht abziehbare Betriebsausgabe hinzugerechnet.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird die Differenz des fahrzeugindividuellen Kilometersatzes zu 0,3 €/Entfernungskilometer dem steuerpflichtigen Gewinn hinzuzugerechnet.

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Kfz-Nutzung
Die geleistete Umsatzsteuer aus der Anschaffung des Fahrzeugs und den laufenden Betriebskosten wird als Vorsteuer erstattet. Auf den Anteil der privaten Nutzung wird Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch erhoben, d.h. er wird behandelt wie eine Lieferung oder Leistung. Bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird ein 20%-Abschlag für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten vorgenommen.

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