Die umsatzsteuerliche Organschaft

Themeneinleitung

Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden rechtlich selbständige Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer als ein einheitliches Unternehmen behandelt. Oftmals gehen Finanzbehörden von umsatzsteuerlichen Organschaften aus, wenn Einzelunternehmer Alleingesellschafter einer juristischen Person (z.B. GmbH) sind und mit dieser wesentliche Geschäftsbeziehungen pflegen.

Auf den ersten Blick hat das Bestehen einer Organschaft auf die Beteiligten keine definitive Auswirkung. Jedoch können (weitreichende) verfahrensrechtliche Haftungsansprüche begründet werden, z.B. würde bei einer Insolvenz des Einzelunternehmers die GmbH für die gesamten Umsatzsteuerbeträge des Organkreises haften.

Wann eine Organschaft vorliegt, wie diese begründet oder vermieden wird, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen:

Allgemeines

Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eigegliedert ist, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.

Wenn eine Organgesellschaft (nach den unten näher bestimmten Merkmalen) in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist, liegt lediglich ein einheitliches Unternehmen vor; die Organgesellschaft ist umsatzsteuerrechtlich unselbständig. Unternehmer ist der Organträger, vgl. UStAE 2.8 Abs. 1 S. 6.

Als Organgesellschaften kommen regelmäßig nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht, vgl. BStBl 1974 II S. 311.

Zur Personengesellschaft als Organgesellschaft siehe unten.

Organträger kann jeder Unternehmer sein.

Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind nicht identisch mit den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Eine gleichzeitige Eingliederung einer Organgesellschaft in die Unternehmen mehrerer Organträger (sog. Mehrmütterorganschaft) ist nicht möglich, vgl. BStBl 2013 II S. 873.

Finanzielle Eingliederung

Gem. dem UStAE 2.8 Abs. 5 ist unter der finanziellen Eingliederung der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung in der Organgesellschaft erforderlich ist, vgl. BFH-Urteil vom 1.12.2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600. Eine finanzielle Eingliederung setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind, vgl. BFH-Urteile vom 2.8.1979, V R 111/77, BStBl 1980 II S. 20, vom 22.4.2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. 597.

Wirtschaftliche Eingliederung

Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, wirtschaftlich tätig ist, vgl. BFH-Urteil vom 22. 6. 1967, V R 89/66, BStBl III S. 715.

Die wirtschaftliche Eingliederung kann bei entsprechend deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen, vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 2008, XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256. Insbesondere braucht dann die Organgesellschaft nicht vom Organträger abhängig zu sein, vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2003, V R 63/01, BStBl 2004 II S. 434.

Bei einer Betriebsaufspaltung steht die Betriebskapitalgesellschaft im Allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzunternehmen, vgl. BFH-Urteile vom 28. 1. 1965, V 126/62 U, BStBl III S. 243 und vom 17. 11. 1966, V 113/65, BStBl 1967 III S. 103. Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betriebsgrundstück ohne andere Anlagegegenstände verpachtet wird, kann eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen, BFH-Urteil vom 9. 9. 1993, V R 124/89, BStBl 1994 II S. 129.

Organisatorische Eingliederung

Die organisatorische Eingliederung setzt nach UStAE 2.8 Abs. 7 voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird, BStBl II S. 258.

Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet, vgl. BStBl 2008 II S. 451.

Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus, vgl. BStBl II S. 905 und BStBl 2011 II S. 391. Dies ist z. B. bei einer Personalunion in den Leitungsgremien beider Gesellschaften gegeben, vgl. BFH v. 17.01.2002 V R 37/00, BStBl II S. 373 und v. 05.12.2007 V R 26/06, BStBl II S. 451.

Personengesellschaft als Organgesellschaft

Gemäß dem aktuellen Gesetzeswortlaut muss die Organgesellschaft das Rechtskleid einer juristischen Person (insbesondere GmbH, AG) tragen.

Das Gemeinschaftsrecht (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie) ist hingegen weiter gefasst. Nach der Systemrichtlinie kann jede Person, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist, Organgesellschaft sein. Eine Beschränkung ist nicht enthalten.

Entgegen seiner früheren Rechtsprechung hält es der BFH nun für möglich, dass eine Personengesellschaft eine Organgesellschaft darstellt, vgl. BFH v. 2.12.2015 V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, V R 12/14.

Dies soll jedoch nur gelten, wenn die neben dem Organträger bestehenden Gesellschafter auch in das Unternehmen des Organträgers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliedert sind.

Auf die geänderte Rechtsprechung kann sich berufen werden.

Beschränkung der Organschaft auf das Inland

Die Wirkungen der Organschaft sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen, vgl. UStAE 2.9 Abs. 1.

Konsequenzen der umsatzsteuerlichen Organschaft

Weder das Umsatzsteuergesetz noch das Unionsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer Organschaft vor, vgl. BFH v. 29.10.2008 XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256. Insbesondere sind folgende Konsequenzen zu beachten:

  • Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln.
  • Die eingegliederte Person ist nicht selbständig tätig.
  • Verfahrensrechtlich müssen somit nur für ein einheitliches Unternehmen eine Jahressteuererklärung und die gesetzlich notwendigen Voranmeldungen (etc.) abgegeben werden.
  • Steuerschuldner ist der Organträger; er ist somit Träger aller Rechte und Pflichten.
  • Die Zusammenfassung der Umsätze kann dazu führen, dass eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten i.S.v. § 20 UStG nicht mehr möglich ist, wenn der Gesamtumsatz über 500.000 € liegt.
  • Leistungen im Organkreis unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da nicht steuerbare Innenumsätze vorliegen.
  • Falls für Innenumsätze fehlerhafterweise Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen wurden, wird keine Steuer nach § 14c UStG geschuldet, BHF v. 28.10.2010 V R 7/10, BStBl II 2011 543.
  • Die Organgesellschaften können für Umsatzsteuerbeträge des Organträgers gem. § 73 AO in Haftung genommen werden.


Fazit

Die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist für die beteiligten Gesellschaften grundsätzlich steuerneutral. Ob die Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften nicht steuerbare Innenumsätze darstellen, oder die Leistungen steuerpflichtig sind und der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, ändert nichts an der steuerlichen Definitivbelastung.

Gestaltungen wirken sich jedoch bei Unternehmen mit vorsteuerabzugsschädlichen Umsätzen aus. Insbesondere kann die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen etc. von Vorteil sein, da die bislang von Fremdunternehmen erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen (z.B. Reinigungsunternehmen) von der Steuer befreit werden können.

Diese allgemeine Themendarstellung ersetzt keine persönliche steuerliche Beratung. Aufgrund der Komplexität der ergangenen Rechtsprechung sollte die Begründung und Beibehaltung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur im Einvernehmen mit einem Steuerberater durchgeführt werden, da die steuerrechtlichen Konsequenzen für Unternehmer/Unternehmen in der Regel nicht überschaubar sind.

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